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von Insa Agena

Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Haupt-, neben und ehrenamtliche Mitarbeitende sind gesetzlich verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht 
 
* Vorfälle sexualisierter Gewalt oder
* Verstöße gegen das Abstinenzgebot,
 
die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der [[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche|Ansprechstelle]] zu melden oder die Meldung zu veranlassen ([https://www.kirchenrecht-erk.de/document/50322#s47000033 § 8 Absatz 1 Satz 1 EKD-Gewaltschutzrichtlinie]). Der Dienstweg ist explizit nicht einzuhalten.
 
Mitarbeitende haben das Recht sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von Ansprechstelle beraten zu lassen.[[Datei:Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden 14.pdf|mini|Meldung eines Verdachtsfalls|zentriert]]


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Die [[Prävention sexualisierte Gewalt:Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche|Ansprechstelle]] ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären. Sie hört Kontaktsuchenden zu und nimmt sie ernst.
Die [[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche|Ansprechstelle]] ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären (siehe [[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche|Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche]]).


=== [[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche|Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche]] ===
=== [[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche|Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche]] ===

Version vom 6. Oktober 2024, 02:16 Uhr

Der Interventionsleitfaden skizziert einen verbindlichen Verfahrensablauf, dem bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu folgen ist.

Übersicht über die Aspekte eines Interventionsverfahrens

Intervention

Intervention beschreibt eine geordnete und fachlich begründete Vorgehensweise. Sie soll gewährleisten, dass Verdachtsfälle in strukturierter Form aufgeklärt und aufgearbeitet werden.

Ein Interventionsleitfaden vereint die Maßnahmen, die bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu ergreifen sind. Er legt fest,

  • wer
  • welche Handlungsschritte

auszuführen hat.

Die transparente Struktur gibt beteiligten Personen Sicherheit und sorgt durch ein bedachtes Vorgehen für den Schutz betroffener Personen.

Der verlässliche Verfahrensablauf soll sicherstellen, dass die Handlungsschritte nicht nur gesetzeskonform, sondern auch achtsam im Blick auf betroffene Personen ausgeführt werden.

Mit diesem Ziel skizziert der folgende Interventionsleitfaden die Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in gesamtkirchlicher Verantwortung zu ergreifen sind.

Konfrontation mit einem Verdachtsfall

Eine erste Konfrontation mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt kann vielfältige Emotionen und Handlungsimpulse auslösen (z.B. Aktionismus, Hilflosigkeit oder Überforderung). Eine grundlegende Orientierung bietet in einem solchen Fall das Handlungsschema ERNST machen:

Konfrontation mit einem Verdachtsfall

Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls

Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen (siehe Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls auf sexualisierte Gewalt).

Dokumentation eines Verdachtsfalls

Alle Aspekte, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt zur Kenntnis gelangen, sind sorgfältig zu dokumentieren (siehe Dokumentation eines Verdachtsfalls).

Meldung eines Verdachtsfalls

Haupt-, neben und ehrenamtliche Mitarbeitende sind gesetzlich verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht

  • Vorfälle sexualisierter Gewalt oder
  • Verstöße gegen das Abstinenzgebot,

die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Ansprechstelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 EKD-Gewaltschutzrichtlinie). Der Dienstweg ist explizit nicht einzuhalten.

Mitarbeitende haben das Recht sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von Ansprechstelle beraten zu lassen.

Meldung eines Verdachtsfalls

Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche

Die Ansprechstelle ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären (siehe Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche).

Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche

Aus verschiedenen fachlichen Perspektiven ist abzuwägen, wie die Schritte des Interventionsleitfadens in der individuellen Situation umzusetzen sind.

Verfahrensschritte

Verdachts- und Gefährdungseinschätzung

Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens.

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden sind frühzeitig von einem Verdachtsfall in Kenntnis zu setzen.

Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen

Kommunikation

Um Gerüchte einzudämmen, empfiehlt es sich, eine verlässliche Kommunikation sicherzustellen.

Aufarbeitung

Ein Verdacht sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen wirkt sich traumatisierend auf eine Einrichtung aus. Aus dem Grund ist eine gründliche Aufarbeitung des Geschehenen dringend geboten.