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Version vom 6. Oktober 2024, 02:16 Uhr
Der Interventionsleitfaden skizziert einen verbindlichen Verfahrensablauf, dem bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu folgen ist.
Intervention
Intervention beschreibt eine geordnete und fachlich begründete Vorgehensweise. Sie soll gewährleisten, dass Verdachtsfälle in strukturierter Form aufgeklärt und aufgearbeitet werden.
Ein Interventionsleitfaden vereint die Maßnahmen, die bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu ergreifen sind. Er legt fest,
- wer
- welche Handlungsschritte
auszuführen hat.
Die transparente Struktur gibt beteiligten Personen Sicherheit und sorgt durch ein bedachtes Vorgehen für den Schutz betroffener Personen.
Der verlässliche Verfahrensablauf soll sicherstellen, dass die Handlungsschritte nicht nur gesetzeskonform, sondern auch achtsam im Blick auf betroffene Personen ausgeführt werden.
Mit diesem Ziel skizziert der folgende Interventionsleitfaden die Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in gesamtkirchlicher Verantwortung zu ergreifen sind.
Konfrontation mit einem Verdachtsfall
Eine erste Konfrontation mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt kann vielfältige Emotionen und Handlungsimpulse auslösen (z.B. Aktionismus, Hilflosigkeit oder Überforderung). Eine grundlegende Orientierung bietet in einem solchen Fall das Handlungsschema ERNST machen:
Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls
Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen (siehe Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls auf sexualisierte Gewalt).
Dokumentation eines Verdachtsfalls
Alle Aspekte, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt zur Kenntnis gelangen, sind sorgfältig zu dokumentieren (siehe Dokumentation eines Verdachtsfalls).
Meldung eines Verdachtsfalls
Haupt-, neben und ehrenamtliche Mitarbeitende sind gesetzlich verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht
- Vorfälle sexualisierter Gewalt oder
- Verstöße gegen das Abstinenzgebot,
die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Ansprechstelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 EKD-Gewaltschutzrichtlinie). Der Dienstweg ist explizit nicht einzuhalten.
Mitarbeitende haben das Recht sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von Ansprechstelle beraten zu lassen.
Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Ansprechstelle ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären (siehe Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche).
Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche
Aus verschiedenen fachlichen Perspektiven ist abzuwägen, wie die Schritte des Interventionsleitfadens in der individuellen Situation umzusetzen sind.
Verfahrensschritte
Verdachts- und Gefährdungseinschätzung
Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens.
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden sind frühzeitig von einem Verdachtsfall in Kenntnis zu setzen.
Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen
Kommunikation
Um Gerüchte einzudämmen, empfiehlt es sich, eine verlässliche Kommunikation sicherzustellen.
Aufarbeitung
Ein Verdacht sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen wirkt sich traumatisierend auf eine Einrichtung aus. Aus dem Grund ist eine gründliche Aufarbeitung des Geschehenen dringend geboten.