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von Insa Agena

Verdachts- und Gefährdungseinschätzung

Verdachts- und Gefährdungseinschätzung

Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage, auf der über alle weiteren Schritte des Interventionsleitfadens zu entscheiden ist. Je höher der Verdachts- oder Gefährdungsgrad desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.

Einschätzung des Verdachts- und Gefährdungsgrads

Die Fachstelle für sexualisierte Gewalt führt unter Hinzuziehung mindestens eines weiteren Mitglieds des Interventionsteams eine Bewertung der Plausibilität, des Verdachts- und des Gefährdungsgrads durch.

Die jeweilige Bewertung ist mit einer Begründung zu dokumentierten, wobei darauf zu achten ist, dass die Begründung auch für Außenstehende nachvollziehbar ist.

Plausibilitätsprüfung

Es ist zu prüfen, ob die Meldung

  • plausibel oder
  • nicht plausibel

ist. Plausibilität gilt als gegeben, sobald tatsächliche Hinweise auf sexualisierte Gewalt bestehen. Hierzu sind keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Sofern zur Prüfung der Plausibilität weitere Informationen erforderlich sind, nimmt die Fachstelle für sexualisierte Gewalt Kontakt zur kirchlichen Körperschaft auf, in der sich der Vorfall ereignet haben soll.

Verdachtsgrad

Ferner ist der Verdacht wie folgt zu bewerten:

  • unbegründet,
Alle Verdachtsmomente sind nachweislich ausgeräumt.
  • vage,
Die Verdachtsmomente könnten auf sexualisierte Gewalt hindeuten.
  • begründet
Die Verdachtsmomente sind belastbar.
  • erhärtet/erwiesen
Die Verdachtsmomente beruhen auf konkreten Beweisen.

Gefährdungsgrad

​Bei der Einschätzung des Gefährdungsgrads ist insbesondere zu berücksichtigen,

  • ob sich die Meldung auf einen aktuelles oder zeitlich zurückliegendes Geschehen bezieht.
  • ob die beschuldigte Person noch an dieser oder einen anderen Stelle tätig ist.
  • ob Hinweise auf weitere betroffene Personen bestehen.

Empfehlung von Sofortmaßnahmen

Die Bewertung endet mit einer Empfehlung, ob Sofortmaßnahmen zum Schutz betroffener Personen zu ergreifen sind. Es ist zu begründen, welche Sofortmaßnahmen dies sein sollen.

Die Empfehlung wird von der Fachstelle für sexualisierte Gewalt an die kirchliche Körperschaft weitergegeben, die für ihre Umsetzung verantwortlich ist. Zuvor ist die Kirchenleitung über die Empfehlung in Kenntnis zu setzen, damit sie die fachlichen Begleitung der kirchlichen Körperschaft bei allen weiteren Schritten sicherstellen kann.