Zuletzt bearbeitet vor einem Monat
von Insa Agena

Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls auf sexualisierte Gewalt

Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls

Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen.

Hinweise zur Gesprächsführung

Für eine Trauma sensible Gesprächsführung ist es hilfreich:

zuzuhören Gehörtes nicht in Frage zu stellen
sich erzählen zu lassen sich eingehender Befragungen zu enthalten
Bereitschaft zu signalisieren, auch Belastendes anzuhören betroffene Personen nicht zu bedrängen
Fragen offen zu formulieren keine "Warum?"-Fragen zu stellen
von Schuldgefühlen zu entlasten keine Erklärungen einzufordern
Gefühle betroffener Personen zu respektieren sich eigener wertender Äußerungen zu enthalten
aktives Zuhören durch gelegent-liches Nicken auszudrücken mit der Aufnahme von Körper-kontakt zurückhaltend zu sein
betroffene Personen altersgemäß in alle weiteren Schritte einzubinden keine Zusagen zu machen, die nicht einzuhalten sind
Beratung der Ansprechstelle in Anspruch zu nehmen keine übereilten Aussagen zu treffen, was geschehen wird

Es ist wichtig, eigene Grenzen zu erkennen. Eingehende Befragungen betroffener Personen sollten den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. So soll sichergestellt werden, dass der Beweiswert einer Aussage nicht beeinträchtigt und die Belastung für betroffene Personen möglichst gering gehalten wird.

Hinweise zu weiteren Schritten

Das Gespräch sollte im Anschluss möglichst genau dokumentiert werden. Um die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen zu schützen, sollte nach der Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls achtsam verfahren werden.

Es empfiehlt sich, frühzeitig die Hilfe der Ansprechstelle in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer besonderen fachlichen Sensibilisierung kann sie eine bestmögliche Beratung für betroffene sowie hinweisgebende Personen sicherstellen.

Ergibt sich aus einem Gespräch, dass eine akute Gefahr besteht, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, sollten die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden. In diesen Fällen sieht der Interventionsleitfaden ausdrücklich eine Abweichung vom sonst üblichen Verfahrensablauf vor.