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von Insa Agena

Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/50320/search/beteiligungspflicht#s00000086 § 4 des Anwendungsgesetzes zur EKD-Gewaltschutzrichtlinie] hat die betroffene Einrichtung beim Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls staatliche Aufsichtsbehörden zu informieren und mit diesen eng zu kooperieren.
Nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/50320/search/beteiligungspflicht#s00000086 § 4 des Anwendungsgesetzes zur EKD-Gewaltschutzrichtlinie] hat die betroffene Einrichtung beim Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich die S[[Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden|trafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls staatliche Aufsichtsbehörden]] zu informieren und mit diesen eng zu kooperieren.


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Aktuelle Version vom 20. November 2024, 22:56 Uhr

Der Interventionsleitfaden skizziert einen verbindlichen Verfahrensablauf, dem bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu folgen ist.

Übersicht über die Aspekte eines Interventionsverfahrens

Intervention

Intervention beschreibt eine geordnete und fachlich begründete Vorgehensweise. Sie soll gewährleisten, dass Verdachtsfälle in strukturierter Form aufgeklärt und aufgearbeitet werden.

Ein Interventionsleitfaden vereint die Maßnahmen, die bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu ergreifen sind. Er legt fest,

  • wer
  • welche Handlungsschritte

auszuführen hat.

Die transparente Struktur gibt beteiligten Personen Sicherheit und sorgt durch ein bedachtes Vorgehen für den Schutz betroffener Personen.

Der verlässliche Verfahrensablauf soll sicherstellen, dass die Handlungsschritte nicht nur gesetzeskonform, sondern auch achtsam im Blick auf betroffene Personen ausgeführt werden.

Mit diesem Ziel skizziert der folgende Interventionsleitfaden die Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in gesamtkirchlicher Verantwortung zu ergreifen sind.

Konfrontation mit einem Verdachtsfall

Eine erste Konfrontation mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt kann vielfältige Emotionen und Handlungsimpulse auslösen (z.B. Aktionismus, Hilflosigkeit oder Überforderung). Eine grundlegende Orientierung bietet in einem solchen Fall das Handlungsschema ERNST machen:

Konfrontation mit einem Verdachtsfall

Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls

Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen (siehe Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls auf sexualisierte Gewalt).

Dokumentation eines Verdachtsfalls

Alle Aspekte, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt zur Kenntnis gelangen, sind sorgfältig zu dokumentieren (siehe Dokumentation eines Verdachtsfalls).

Meldung eines Verdachtsfalls

Haupt-, neben und ehrenamtliche Mitarbeitende sind gesetzlich verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht

  • Vorfälle sexualisierter Gewalt oder
  • Verstöße gegen das Abstinenzgebot,

die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Ansprechstelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 EKD-Gewaltschutzrichtlinie). Der Dienstweg ist explizit nicht einzuhalten.

Mitarbeitende haben das Recht sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von Ansprechstelle beraten zu lassen.

Meldung eines Verdachtsfalls

Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche

Die Ansprechstelle ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären.

Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche

Aus einer Meldung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt ergibt sich eine Vielzahl an Handlungsanforderungen. Es gilt abzuwägen, wie diesen in der individuellen Situation bestmöglich zu entsprechen ist. Aus dem Grund begleitet das Interventionsteam alle Verfahrensschritte, um die zuständige körperliche Körperschaft umfassend zu unterstützen.

Verfahrensschritte

Alle Verfahrensschritte sind in Absprache mit dem Interventionsteam auszuführen.

Verdachts- und Gefährdungseinschätzung

Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage, auf der über alle weiteren Schritte des Interventionsleitfadens zu entscheiden ist. Je höher der Verdachts- oder Gefährdungsgrad desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden

Nach § 4 des Anwendungsgesetzes zur EKD-Gewaltschutzrichtlinie hat die betroffene Einrichtung beim Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls staatliche Aufsichtsbehörden zu informieren und mit diesen eng zu kooperieren.

Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen

Arbeit- und Dienstgeber sind verpflichtet, einem Verdacht nachzugehen. Einerseits haben sie den Schutz betroffener Personen sicherzustellen, insbesondere wenn es sich um Schutzbefohlene handelt. Andererseits haben sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber beschuldigten Mitarbeitenden zu erfüllen.

Kommunikation

Um den durch einen Verdacht bedingten Vertrauensschaden zu begrenzen, ist eine verantwortungsvolle Kommunikation sicherzustellen. Dafür ist ein transparenter Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt notwendig, der gleichzeitig das Persönlichkeitsrecht aller beteiligten Personen achtet.

Aufarbeitung

Am Ende eines Interventionsverfahrens ist es notwendig, das Geschehene aufzuarbeiten.