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von Insa Agena

Kollekten

„Gutes zu tun und mit andern zu teilen vergesst nicht; denn solche Opfer gefallen Gott.“ (Hebr. 13,16) Seit den Anfängen der christlichen Gemeinde gab es auch Sammlungen. So führte der Apostel Paulus auf seinen Missionsreisen Kollekten für die Armen in der Jerusalemer Gemeinde durch (vgl. Röm. 15,25ff).

Kollektensammlung

In jedem Gottesdienst, insbesondere in allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte zu erheben. 

In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann von der Erhebung einer Kollekte abgesehen werden.

Kollektenzweck

Der Kirchenrat entscheidet über den Kollektenzweck. Der Zweck einer Kollekte oder Sammlung ist vor deren Erhebung bekanntzugeben. Die Gemeinde ist in der Kollektenempfehlung über die Hintergründe des Sammlungszwecks zu informieren.

Kollekten und Sammlungen dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.

Kollektenplan

Die Gesamtsynode beschließt einmal im Jahr einen Kollektenplan, in dem das Datum und der Zweck der Pflichtkollekten und Empfehlungen für fakultative Kollekten festgelegt werden.

Daneben gibt das Diakonische Werk jährliche Empfehlungen heraus, in denen Beschreibungen zu den einzelnen Kollekten aufgenommen sind.

Kollektenplan 2025
Kollektenplan 2024

Datei:Diakonie und Kindertagesstätten:empfehlunginternet2024.docx







Pflichtkollekten

Gesamtsynode und Synodalverbände beschließen für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den Kirchengemeinden verpflichtend zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung.

Findet an einem Tag, an dem eine Pflichtkollekte zu erheben wäre, kein Gottesdienst statt, ist die Pflichtkollekte innerhalb des Kollektenjahres nachzuerheben.

fakultative Kollekten

Im Kollektenplan der Gesamtsynode werden neben Pflichtkollekten auch Kollekten benannten, die den Kirchengemeinden empfohlen werden (fakultative Kollekten)

Kollektenabkündigung

Ergebnisse von Kollekten und Sammlungen sind im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst abzukündigen. Weiterhin sind die Ergebnisse auf ortsübliche Weise (Gemeindebrief oder Aushang etc.) zu veröffentlichen.

Ergebnisse von Sammlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind nach Abschluss der Sammlung abzukündigen und in ortsüblicher Form zu veröffentlichen. Bei jahresübergreifenden Sammlungen ist zusätzlich am Ende eines jeden Kalenderjahres ein Zwischenergebnis abzukündigen und zu veröffentlichen.

Kollektenergebnisse anlässlich von Amtshandlungen sind den Anlassgebenden bzw. den Angehörigen mitzuteilen. Auf eine Abkündigung und Veröffentlichung kann verzichtet werden.

Zählen und Abführen von Kollekten

Das Vertrauen, das unserer Kirche durch viele Spenden und Kollekten entgegengebracht wird, ist ein hohes Gut. Deshalb muss der Umgang mit Geldern über jede Spur eines Zweifels erhaben sein. Sorgfältige Regelungen sind hier unverzichtbar. Grundsätzlich gilt das Vier-Augen-Prinzip. Bis die Kollekte gezählt und das Ergebnis schriftlich festgestellt ist, müssen immer zwei Personen beteiligt sein. Von diesem Prinzip darf nicht abgegangen werden. Das Vier-Augen-Prinzip sichert in jedem Fall die zweckentsprechende Weiterleitung aller Gelder. Es schützt zugleich Mitarbeitende der Gemeinde gegen mögliche falsche Verdächtigungen.

Nach Beendigung des Gottesdienstes zählen zwei Personen gemeinsam. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und durch die Unterschriften der Zählenden zu bestätigen.

Die verantwortlichen Personen werden in der Regel durch den Kirchenrat bestimmt. Wenn dieses Verfahren einmal nicht greift, so ist die Person, die den Gottesdienst leitet (in der Regel der Pastor oder die Pastorin) dafür verantwortlich, dass zwei geeignete Personen die Kollekte zählen, eintragen und weitergeben.

Es gibt Situationen, in denen das sofortige Zählen der Kollekte praktisch kaum durchführbar ist, z. B. bei einem großen Gemeindefest. Für diese Ausnahmefälle gibt es die Möglichkeit, die Kollekten in ein geeignetes Geldbehältnis zu geben, dieses zu versiegeln und von zwei Personen abgezeichnet an einem sicheren Ort aufzubewahren. Später ist dieses Behältnis wieder von zwei Personen (!) zu öffnen, um die Kollekte zu zählen und entsprechend zu dokumentieren. Sollten in einem Gottesdienst nicht zwei Personen, die im Anschluss die Kollekte zählen können, anwesend sein - beispielsweise bei Amtshandlungen - wird angeregt, die Sammlung der Gaben in einem bereits versiegelten Behältnis vorzunehmen. Dieses ist dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder von zwei Personen gemeinsam zu öffnen, um die Kollekte zu zählen und entsprechend zu dokumentieren. Der Umgang mit Kollektengeldern muss jede Möglichkeit eines Missbrauches ausschließen. Gleichzeitig soll den praktischen Belangen der Gemeinde soweit wie möglich Rechnung getragen werden.

Einzelheiten zum Umgang mit Kollekten sind in einer Handreichung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche festgelegt:

Leitfaden zum Umgang mit Kollekten