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Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine [[Prävention sexualisierte Gewalt:Verdachts- und Gefährdungseinschätzung|Verdachts- und Gefährdungseinschätzung]] erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten. | Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine [[Prävention sexualisierte Gewalt:Verdachts- und Gefährdungseinschätzung|Verdachts- und Gefährdungseinschätzung]] erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten. | ||
Version vom 30. September 2024, 21:52 Uhr
Der Interventionsleitfaden beschreibt einen verbindlichen Verfahrensablauf, dem bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu folgen ist.
Intervention
Intervention beschreibt eine geordnete und fachlich begründete Vorgehensweise bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt. Sie soll gewährleisten, dass Verdachtsfälle in strukturierter Form aufgeklärt und aufgearbeitet werden.
Ein Interventionsleitfaden vereint die Maßnahmen, die bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu ergreifen sind. Er regelt,
- wer
- welche Handlungsschritte
umzusetzen hat.
Die transparente Struktur gibt beteiligten Personen Sicherheit und sorgt durch ein bedachtes Vorgehen für den Schutz betroffener Personen.
Der verlässliche Verfahrensablauf soll sicherstellen, dass die Handlungsschritte nicht nur gesetzlichen Anforderungen genügen, sondern auch, dass sie verantwortungsvoll und achtsam im Blick auf betroffene Personen ausgeführt werden.
Mit diesem Ziel skizziert der folgende Interventionsleitfaden die Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in gesamtkirchlicher Verantwortung wahrzunehmen sind.
Konfrontation mit einem Verdachtsfall
Eine erste Konfrontation mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt kann vielfältige Emotionen und Handlungsimpulse auslösen. Eine grundlegende Orientierung bietet in einem solchen Fall das Handlungsschema ERNST machen.
Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls
Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen. Bei der Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls ist deswegen auf einen Trauma sensiblen Umgang zu achten.
Dokumentation eines Verdachtsfalls
Alle Aspekte, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt zur Kenntnis gelangen, sind in einer sorgfältigen Dokumentation zu erfassen.
Meldung eines Verdachtsfalls
Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Ansprechstelle ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären. Sie hört Kontaktsuchenden zu und nimmt sie ernst.
Sie berät betroffene bzw. hinweisgebende Personen im Vorfeld einer Meldung. Sie nimmt die Meldung auf und leitet sie unverzüglich an das Interventionsteam weiter.
Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche
Aus verschiedenen fachlichen Perspektiven ist abzuwägen, wie die Schritte des Interventionsleitfadens in der individuellen Situation umzusetzen sind. Dazu ist zeitnah nach einer Meldung ein Interventionsteam einzurichten. Auf gesamtkirchlicher
Verfahrensschritte
Verdachts- und Gefährdungseinschätzung
Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.
Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden
Die Strafverfolgungsbehörden sind frühzeitig von einem Verdachtsfall in Kenntnis zu setzen. Sofern nicht sicher auszuschließen ist, dass ein Verhalten strafbar ist, sind sie zu informieren, um eine fachlich qualifizierte Prüfung vorzunehmen.
Eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden ist mit den betroffenen Personen abzustimmen. Sie sind darin zu bestärken, selbst Strafanzeige zu erstatten. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch betroffener Personen (oder ihrer gesetzlichen Vertreter) kann ausnahmsweise von einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden abgesehen werden, wenn keine konkrete Gefahr für weitere Personen besteht.
Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen
Krisenkommunikation
Um Gerüchte einzudämmen, empfiehlt es sich, eine verlässliche Kommunikation sicherzustellen. Es gilt die Botschaft zu vermitteln „Wir kümmern uns!“.
Aufarbeitung
Ein Verdacht sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen wirkt sich traumatisierend auf eine Einrichtung aus. Aus dem Grund ist eine gründliche Aufarbeitung des Geschehenen dringend geboten.