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von Insa Agena

Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine [[Prävention sexualisierte Gewalt:Verdachts- und Gefährdungseinschätzung|Verdachts- und Gefährdungseinschätzung]] erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.
Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine [[Prävention sexualisierte Gewalt:Verdachts- und Gefährdungseinschätzung|Verdachts- und Gefährdungseinschätzung]] erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.



Version vom 30. September 2024, 21:52 Uhr

Der Interventionsleitfaden beschreibt einen verbindlichen Verfahrensablauf, dem bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu folgen ist.

Interventionsleitfaden der Evangelisch-reformierten Kirche

Intervention

Intervention beschreibt eine geordnete und fachlich begründete Vorgehensweise bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt. Sie soll gewährleisten, dass Verdachtsfälle in strukturierter Form aufgeklärt und aufgearbeitet werden.

Ein Interventionsleitfaden vereint die Maßnahmen, die bei Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu ergreifen sind. Er regelt,

  • wer
  • welche Handlungsschritte

umzusetzen hat.

Die transparente Struktur gibt beteiligten Personen Sicherheit und sorgt durch ein bedachtes Vorgehen für den Schutz betroffener Personen.

Der verlässliche Verfahrensablauf soll sicherstellen, dass die Handlungsschritte nicht nur gesetzlichen Anforderungen genügen, sondern auch, dass sie verantwortungsvoll und achtsam im Blick auf betroffene Personen ausgeführt werden.

Mit diesem Ziel skizziert der folgende Interventionsleitfaden die Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in gesamtkirchlicher Verantwortung wahrzunehmen sind.

Konfrontation mit einem Verdachtsfall

Eine erste Konfrontation mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt kann vielfältige Emotionen und Handlungsimpulse auslösen. Eine grundlegende Orientierung bietet in einem solchen Fall das Handlungsschema ERNST machen.

ERNST machen

Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls

Ergibt sich in einem Gespräch, dass eine Person von sexualisierter Gewalt betroffen sein könnte, so ist darauf zu achten, dass ihr der Raum gegeben wird, sich mitzuteilen. Bei der Kenntnisnahme eines Verdachtsfalls ist deswegen auf einen Trauma sensiblen Umgang zu achten.

Dokumentation eines Verdachtsfalls

Alle Aspekte, die in Zusammenhang mit einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt zur Kenntnis gelangen, sind in einer sorgfältigen Dokumentation zu erfassen.

Meldung eines Verdachtsfalls

Ansprechstelle der Evangelisch-reformierten Kirche

Die Ansprechstelle ist eine Erstkontaktmöglichkeit, um Fragen zum Umgang mit Verdachtsmomenten sexualisierter Gewalt zu klären. Sie hört Kontaktsuchenden zu und nimmt sie ernst.

Sie berät betroffene bzw. hinweisgebende Personen im Vorfeld einer Meldung. Sie nimmt die Meldung auf und leitet sie unverzüglich an das Interventionsteam weiter.

Interventionsteam der Evangelisch-reformierten Kirche

Aus verschiedenen fachlichen Perspektiven ist abzuwägen, wie die Schritte des Interventionsleitfadens in der individuellen Situation umzusetzen sind. Dazu ist zeitnah nach einer Meldung ein Interventionsteam einzurichten. Auf gesamtkirchlicher

Verfahrensschritte

Verdachts- und Gefährdungseinschätzung

Innerhalb von 48 Stunden nach Meldung eines Verdachtsfalls soll eine Verdachts- und Gefährdungseinschätzung erfolgen. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte des Interventionsfadens. Je höher ein Verdachts- oder Gefährdungsgrad, desto dringlicher sind Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen geboten.

Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden und staatlichen Aufsichtsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden sind frühzeitig von einem Verdachtsfall in Kenntnis zu setzen. Sofern nicht sicher auszuschließen ist, dass ein Verhalten strafbar ist, sind sie zu informieren, um eine fachlich qualifizierte Prüfung vorzunehmen.

Eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden ist mit den betroffenen Personen abzustimmen. Sie sind darin zu bestärken, selbst Strafanzeige zu erstatten. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch betroffener Personen (oder ihrer gesetzlichen Vertreter) kann ausnahmsweise von einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden abgesehen werden, wenn keine konkrete Gefahr für weitere Personen besteht.

Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen

Krisenkommunikation

Um Gerüchte einzudämmen, empfiehlt es sich, eine verlässliche Kommunikation sicherzustellen. Es gilt die Botschaft zu vermitteln „Wir kümmern uns!“.

Aufarbeitung

Ein Verdacht sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen wirkt sich traumatisierend auf eine Einrichtung aus. Aus dem Grund ist eine gründliche Aufarbeitung des Geschehenen dringend geboten.