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von Insa Agena

Kirchenverband

Die Evangelisch-reformierte Kirche folgt dem presbyterial-synodalen Ordnungsprinzip. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Verantwortung zur Erledigung der Aufgaben zunächst bei den jeweiligen Kirchengemeinden. Strukturelle Veränderungen und gestiegene formale Anforderungen führen zunehmend dazu, dass Kirchengemeinden in bestimmten Arbeitsfeldern die Aufgaben für sich alleine nicht mehr erledigen können oder wollen. Es gibt verschiedene Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Synodalverbänden.

Der Kirchenverband ist eine Form der strukturierten Zusammenarbeit von Kirchengemeinden.

Rechtsform

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Kirchenverbände sind kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Gesetze und Ordnungen in eigener Verantwortung.

In einem Kirchenverband schließen sich mehrere kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts zu einer neuen Körperschaft zusammen. Die Mitgliedskörperschaften (Kirchengemeinden oder Synodalverbände) übertrag bestimmte Aufgaben auf den Verband, behalten im übrigen aber ihre Rechtsform und ihre Selbständigkeit bei.

Struktur und Organe des Verbandes

Aufgaben und Struktur des Verbandes werden einer Satzung festgelegt.

Organe eines Kirchenverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung und
  2. der Verbandsvorstand.

Verbandsversammlung

Der Verbandsversammlung gehören die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedsorganisationen an. Die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter müssen dem entsendenden Verbandsmitglied angehören.

Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Einzelheiten dazu regelt die Verbandssatzung.

Verbandsvorstand

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.

Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchenverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist. Er vertritt den Kirchenverband gerichtlich und außergerichtlich.

Zusammenarbeit mit anderen Landeskirchen

Es ist auch möglich, dass an einem Kirchenverband kirchliche Körperschaften anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland beteiligt sind. In diesem Fall bestimmt die Verbandssatzung das Recht welcher Gliedkirche zur alleinigen Anwendung kommt; die kirchliche Aufsicht liegt dann bei der Gliedkirche, deren Recht für den Kirchenverband Anwendung findet.

Bildung des kirchlichen Verbands

Ein Kirchenverbandes wird durch übereinstimmende Zustimmung Beschluss aller Beteiligten zur vereinbarten Verbandssatzung sowie durch Genehmigung der Satzung durch das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode, gegründet.

Der Wortlaut der Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachen.

Der Kirchenverband entsteht am Tage nach der Veröffentlichung, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.