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von Insa Agena

Glauben:Rechtsextremismus (Beschluss der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche Freitag, 24. November 2023): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Gesamtsynode]] der Evangelisch-reformierten Kirche ist besorgt über zunehmend radikale und extremistische Positionen in unserer Gesellschaft. Auf Grundlage der biblischen Worte, wie sie in einer zeitgemäßen [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111010004 Auslegung der Bekenntnisse und der Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche] zum Ausdruck kommen, fasst die Gesamtsynode folgenden Beschluss:
Die [[Gesamtsynode]] der Evangelisch-reformierten Kirche ist besorgt über zunehmend radikale und extremistische Positionen in unserer Gesellschaft. Auf Grundlage der biblischen Worte, wie sie in einer zeitgemäßen [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111010004 Auslegung der Bekenntnisse und der Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche] zum Ausdruck kommen, fasst die Gesamtsynode folgenden Beschluss:


Die Kirchenverfassung stellt fest:
== Die Kirchenverfassung stellt fest: ==
[https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111010004 Gott hat Israel zu seinem Volk erwählt und nie verworfen. Er hat in Jesus Christus die Kirche in seinen Bund hineingenommen.]


Gott hat Israel zu seinem Volk erwählt und nie verworfen. Er hat in Jesus Christus die Kirche in seinen Bund hineingenommen.
[https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111020004 Jesus Christus ist das Haupt der Kirche. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Dies bedeutet, dass alle Menschen gleichwertig sind, unabhängig von der Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder der Frage, ob jemand an ihn glaubt oder nicht.]


Jesus Christus ist das Haupt der Kirche.
[https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111020004 Gott hat jedem einzelnen Menschen Würde gegeben. Sie zu achten und für sie einzutreten ist Auftrag der Kirche.]
 
In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Dies bedeutet, dass alle Menschen gleichwertig sind, unabhängig von der Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder der Frage, ob jemand an ihn glaubt oder nicht.
 
Gott hat jedem einzelnen Menschen Würde gegeben. Sie zu achten und für sie einzutreten ist Auftrag der Kirche.
 
Aus diesem Auftrag folgt:


== Aus diesem Auftrag folgt: ==
Die Evangelisch-reformierte Kirche handelt bewusst auf der Grundlage ihrer eigenen Geschichte von Flucht, Migration und Minorität. Gerade deshalb werden die Sorgen und Nöte von Minderheiten besonders wahrgenommen.
Die Evangelisch-reformierte Kirche handelt bewusst auf der Grundlage ihrer eigenen Geschichte von Flucht, Migration und Minorität. Gerade deshalb werden die Sorgen und Nöte von Minderheiten besonders wahrgenommen.


Aus diesem Bewusstsein heraus gilt in der Tradition der [[Kirche:Emder Synode|Emder Synode]] von 1571 nicht nur, d[https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111040004 ass keine Gemeinde über einer anderen und kein Gemeindeglied über einem anderen steht], sondern auch, dass kein Mensch über einem anderen und keine Gemeinschaft über einer anderen steht.
Aus diesem Bewusstsein heraus gilt in der Tradition der [[Kirche:Emder Synode|Emder Synode]] von 1571 nicht nur, [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111040004 dass keine Gemeinde über einer anderen und kein Gemeindeglied über einem anderen steht], sondern auch, dass kein Mensch über einem anderen und keine Gemeinschaft über einer anderen steht.


'''Aus dem Gedanken der geschwisterlichen Gemeinschaft folgt, dass Positionen im gegenseitigen Diskurs und in der gleichberechtigten Abstimmung zu entwickeln sind. Daher tritt die Evangelisch-reformierte Kirche sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kirche für ein Demokratieverständnis ein, das die Rechte von Minderheiten beachtet.''' Dies ist Teil der reformierten Identität und Tradition, wie sie sich aus der Auslegung der Bibel herleitet.
'''Aus dem Gedanken der geschwisterlichen Gemeinschaft folgt, dass Positionen im gegenseitigen Diskurs und in der gleichberechtigten Abstimmung zu entwickeln sind. Daher tritt die Evangelisch-reformierte Kirche sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kirche für ein Demokratieverständnis ein, das die Rechte von Minderheiten beachtet.''' Dies ist Teil der reformierten Identität und Tradition, wie sie sich aus der Auslegung der Bibel herleitet.
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Werden derartige Auffassungen öffentlich, nachhaltig vertreten, ist die Gemeinschaft des christlichen Lebens im Sinne von [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s1110220004 § 22 Abs. 2 KVerf.] gestört. Das gleiche gilt, wenn sich ein Gemeindeglied erkennbar mit solchen Positionen identifiziert.
Werden derartige Auffassungen öffentlich, nachhaltig vertreten, ist die Gemeinschaft des christlichen Lebens im Sinne von [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s1110220004 § 22 Abs. 2 KVerf.] gestört. Das gleiche gilt, wenn sich ein Gemeindeglied erkennbar mit solchen Positionen identifiziert.


Liegt eine entsprechende Störung vor, ist der Kirchenrat bzw. das Presbyterium aufgefordert, im seelsorgerlichen Gespräch zu versuchen, diese Störung zu beseitigen indem das Gemeindeglied an die Grundsätze der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche erinnert wird.
Liegt eine entsprechende Störung vor, ist der [[Kirche:Kirchenrat|Kirchenrat]] bzw. das [[Kirche:Presbyterium|Presbyterium]] aufgefordert, im seelsorgerlichen Gespräch zu versuchen, diese Störung zu beseitigen indem das Gemeindeglied an die Grundsätze der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche erinnert wird.


'''Die Gesamtsynode stellt fest, dass Gemeindeglieder, die in diesem Sinne die christliche Gemeinschaft stören, die Kirchengemeinde und die Kirche nicht nach innen und außen vertreten können. Daher fordert die Gesamtsynode Kirchenräte und Presbyterien auf, entsprechende Gemeindeglieder, die auch nach seelsorgerlichen Gesprächen nicht bereit sind, ihre Positionen zu überdenken, nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s1110220004 § 22 Abs. 2 KVerf.] von der Wählbarkeit zum Kirchenrat/zum Presbyterium ausschließen.'''
'''Die Gesamtsynode stellt fest, dass Gemeindeglieder, die in diesem Sinne die christliche Gemeinschaft stören, die Kirchengemeinde und die Kirche nicht nach innen und außen vertreten können. Daher fordert die Gesamtsynode Kirchenräte und Presbyterien auf, entsprechende Gemeindeglieder, die auch nach seelsorgerlichen Gesprächen nicht bereit sind, ihre Positionen zu überdenken, nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s1110220004 § 22 Abs. 2 KVerf.] von der Wählbarkeit zum Kirchenrat/zum Presbyterium ausschließen.'''
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[[Category:Extremismus]]
[[Category:Extremismus]]
[[Category:Herbstsynode 2023]]
[[Category:Herbstsynode 2023]]
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Version vom 19. Juni 2024, 20:28 Uhr

Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche ist besorgt über zunehmend radikale und extremistische Positionen in unserer Gesellschaft. Auf Grundlage der biblischen Worte, wie sie in einer zeitgemäßen Auslegung der Bekenntnisse und der Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche zum Ausdruck kommen, fasst die Gesamtsynode folgenden Beschluss:

Die Kirchenverfassung stellt fest:

Gott hat Israel zu seinem Volk erwählt und nie verworfen. Er hat in Jesus Christus die Kirche in seinen Bund hineingenommen.

Jesus Christus ist das Haupt der Kirche. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Dies bedeutet, dass alle Menschen gleichwertig sind, unabhängig von der Herkunft, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder der Frage, ob jemand an ihn glaubt oder nicht.

Gott hat jedem einzelnen Menschen Würde gegeben. Sie zu achten und für sie einzutreten ist Auftrag der Kirche.

Aus diesem Auftrag folgt:

Die Evangelisch-reformierte Kirche handelt bewusst auf der Grundlage ihrer eigenen Geschichte von Flucht, Migration und Minorität. Gerade deshalb werden die Sorgen und Nöte von Minderheiten besonders wahrgenommen.

Aus diesem Bewusstsein heraus gilt in der Tradition der Emder Synode von 1571 nicht nur, dass keine Gemeinde über einer anderen und kein Gemeindeglied über einem anderen steht, sondern auch, dass kein Mensch über einem anderen und keine Gemeinschaft über einer anderen steht.

Aus dem Gedanken der geschwisterlichen Gemeinschaft folgt, dass Positionen im gegenseitigen Diskurs und in der gleichberechtigten Abstimmung zu entwickeln sind. Daher tritt die Evangelisch-reformierte Kirche sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kirche für ein Demokratieverständnis ein, das die Rechte von Minderheiten beachtet. Dies ist Teil der reformierten Identität und Tradition, wie sie sich aus der Auslegung der Bibel herleitet.

Gerade die Evangelisch-reformierte Kirche ist sich bewusst, dass die Auslegung des Wortes Gottes niemals abgeschlossen ist. Dies war immer Teil des reformierten Selbstverständnisses. Zum Diskurs um Erneuerung und Innovation können auch pointierte und radikale Auffassungen und Positionen gehören. Aber dabei gibt es Grenzen. Insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Kirchenrats- und Presbyteriumswahlen stellt die Gesamtsynode daher fest:

Mit dem christlichen Selbstverständnis, wie es in der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche beschrieben ist, ist es nicht vereinbar, anderen Menschen oder Menschengruppen die Gleichheit und Würde abzusprechen, egal ob es um Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung oder andere Eigenschaften geht.

Werden derartige Auffassungen öffentlich, nachhaltig vertreten, ist die Gemeinschaft des christlichen Lebens im Sinne von § 22 Abs. 2 KVerf. gestört. Das gleiche gilt, wenn sich ein Gemeindeglied erkennbar mit solchen Positionen identifiziert.

Liegt eine entsprechende Störung vor, ist der Kirchenrat bzw. das Presbyterium aufgefordert, im seelsorgerlichen Gespräch zu versuchen, diese Störung zu beseitigen indem das Gemeindeglied an die Grundsätze der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche erinnert wird.

Die Gesamtsynode stellt fest, dass Gemeindeglieder, die in diesem Sinne die christliche Gemeinschaft stören, die Kirchengemeinde und die Kirche nicht nach innen und außen vertreten können. Daher fordert die Gesamtsynode Kirchenräte und Presbyterien auf, entsprechende Gemeindeglieder, die auch nach seelsorgerlichen Gesprächen nicht bereit sind, ihre Positionen zu überdenken, nach § 22 Abs. 2 KVerf. von der Wählbarkeit zum Kirchenrat/zum Presbyterium ausschließen.

Die Gesamtsynode bittet das Moderamen der Gesamtsynode um Unterstützung der Kirchengemeinden in Form von Beratung, Schulung sowie weiteren begleitenden Angeboten.