Zuletzt bearbeitet vor 2 Monaten
von Insa Agena

Verpachtung

Der Kirchenrat trägt die Verantwortung für eine bestmögliche Verpachtung des zu verpachtenden Grundbesitzes. Er hat bei der Verpachtung kirchliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu beachten.

Auswahl der Pächter

Vor einer Neuverpachtung ist die angemessene Mindestpacht in Absprache mit der zuständigen Abteilung im Landeskirchenamt zu ermitteln.

Zur Neuverpachtung kann jeweils unter Vorgabe der ermittelten Mindestacht

  • auf die derzeitigen Pächter zugegangen werden,
  • eine beschränkte Ausschreibung erfolgen, wenn nur auf einen bestimmten Personenkreis zugegangen werden soll oder
  • eine öffentlich meistbietende Verpachtung erfolgen. Eine öffentlich meistbietende Verpachtung soll nur erwogen werden, wenn sie ortsüblich und aus kirchengemeindlichen Gründen vertretbar ist.

Landpachtvertragsmuster

Das Landpachtvertragsmuster der Evangelisch-reformierten Kirche ist zu verwenden.

Die Pachtzinsen sollen unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit der Pachtflächen in marktgerechter Höhe vereinbart werden. Durch die Aufnahme einer Gleitklausel ist sicherzustellen, dass die vereinbarten Pachtzinsen alle drei Jahre überprüft und an die aktuellen Pachtzinsbedingungen angepasst werden.