In der täglichen Arbeit der Kirchengemeinden werden in großer Menge personenbezogene Daten genutzt. Die Daten wurden uns mit der Erwartung anvertraut, dass wir sie nur für den Zweck nutzen, für den wir sie erhalten haben, und dass wir diese Daten vor Missbrauch und falscher Benutzung hüten – also den Datenschutz gewährleisten.
Persönliche Daten
Personenbezogene Daten sind etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift, aber auch Informationen über familiäre Beziehungen, Erkrankungen oder die finanzielle Lage von Personen die wir im Bereich der Mitgliederverwaltung (Meldedaten), im Rahmen des Besuchsdienstes, dem Betrieb eines Kindergartens, bei Spenderlisten oder in der Friedhofsverwaltung nutzen.
Kirchliches Datenschutzrecht
Das Thema Datenschutz erhält – zu Recht – immer mehr Aufmerksamkeit und stellt uns bei unseren beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten vor immer neue Herausforderungen, denn bei Problemen mit dem Datenschutz droht immer ein schwerer Vertrauensverlust gegenüber der Kirche. Er wiegt in den meisten Fällen schwerer als die daraus entstehenden Schadensersatzansprüche und weitere rechtliche Konsequenzen.
Für die Einhaltung des Datenschutzes ist in den Kirchengemeinden der Kirchenrat/das Presbyterium und in den Synodalverbänden das Moderamen zuständig. Wie der Datenschutz umzusetzen ist, ist im Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) und weiteren Vorschriften (Rechtssammlung Nr. 11.110 bis 11.130) geregelt.
Beauftragte für Datenschutz
Um die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen, gibt es auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen örtliche Beauftragte für den Datenschutz. Deren Aufgabe ist es, die Verantwortlichen für den Datenschutz – also die Kirchenräte und Presbyterien – bei der Umsetzung des Datenschutzes zu beraten und zu überwachen.
Gemäß § 36 des EKD-Datenschutzgesetzes sind auch in den Kirchengemeinden und Synodalverbänden örtliche Beauftragte für den Datenschutz zu bestellen, sofern mindestens 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist völlig unerheblich, ob diese Personen haupt- oder ehrenamtlich tätig sind, noch, in welchem zeitlichen Umfang sie arbeiten. Es kommt lediglich darauf an, dass die Tätigkeit ständig (also regelmäßig) ausgeübt wird.