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von Insa Agena

Religionsunterricht an Schulen

Die Vorgaben für den Religionsunterricht werden in jedem Bundesland zwischen den Kirchen und dem Kultusministerium geregelt.

Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft vorhanden, so ist für sie Religionsunterricht einzurichten, wenn das Land mit der Religionsgemeinschaft Einvernehmen über die Lehrpläne und Lehrbücher sowie über die Ausbildung der für den Religionsunterricht vorgesehenen Lehrkräfte erzielt hat. Für Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder deren Eltern sie vom Religionsunterricht abgemeldet haben, soll das Fach „Werte und Normen“ erteilt werden.

In Niedersachsen wird Religionsunterricht konfessionell als evangelischer, katholischer oder Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt. In Niedersachsen und anderen Bundesländern ist es seit langem ebenfalls möglich, „konfessionell-kooperativen Religionsunterricht“ zu erteilen. Das bedeutet, dass an der jeweiligen Schule evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet werden. Dies geschieht in Verantwortung der die Unterrichtenden beauftragenden Kirche. Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht muss der jeweiligen Landesschulbehörde im Vorhinein mitgeteilt werden.

Derzeit ist in Niedersachsen ein neues Unterrichtsmodell in Vorbereitung: Im gemeinsam für evangelische und römisch-katholische Schülerinnen und Schüler wie auch für Schülerinnen und Schüler anderer Konfession zu erteilenden sogenannten „christlichen Religionsunterricht“ (CRU) verantworten die beteiligten Kirchen die grundlegenden, gemeinsamen wie auch die die unterschiedlichen Konfessionen betreffenden jeweils eigenen Glaubensinhalte.

Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören und bedürfen einer kirchlichen Erlaubnis und Beauftragung (Vokation). In Niedersachsen spricht die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen die Vokation aus. Mitglieder von evangelischen Freikirchen können nur dann evangelischen Religionsunterricht erteilen, wenn die Konföderation ausdrücklich ihre Zustimmung in Form einer widerruflichen Unterrichtsbestätigung erteilt hat.

In anderen Bundesländern wird die Vokation in der Regel von der jeweiligen evangelischen Landeskirche ausgesprochen.

Wichtig ist, dass die mit dem Religionsunterricht beauftragenden Kirchen die Religionslehrkräfte durch Fortbildung und Beratung unterstützen und begleiten.