Viele Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden sind Träger eines Friedhofs. Dieser ist eine unselbständige Einrichtung der Kirchengemeinde.
Rechtstellung
Als „Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ fällt das Bestattungswesen in die Zuständigkeit der weltlichen Kommunen. Diese haben grundsätzlich sicherzustellen, dass es vor Ort ausreichende Friedhofskapazitäten gibt. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer können Träger von Friedhöfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Das sind in Deutschland die Gebietskörperschaften, wie Städte, Gemeinden oder Landkreise und die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Religionsgesellschaften, wie Kirchengemeinden.
Die Rechtsgrundlagen für die Trägerschaft eines Friedhofs finden sich im
- Kirchengesetz über die Verwaltung der Friedhöfe im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (FriedhofsG ERK)
- jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslanden, z.B. Gesetz über das Leichen-,Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in Niedersachsen
Die Kirchengemeinde trägt den Friedhof aus eigener Verantwortung. Der Friedhof ist als rechtlich unselbstständiges Zweckvermögen der Kirchengemeinde getrennt von den übrigen Vermögen und so vom Kirchenrat zu verwalten.
Ein Friedhof kann aus erheblichen Gründen, z.B. wegen voller Belegung o.ä., ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Wenn die Kirchengemeinde auf die Fortführung der Trägerschaft verzichtet, muss ggf. die örtliche Kommune für zukünftige Bestattung die Gewährleistung der Daseinsvorsorge übernehmen. Endgültig entwidmet werden kann ein Friedhof erst nach Außerdienststellung und Ablauf der Ruhefrist nach der letzten Bestattung. Bis dahin trägt die Kirchengemeinde noch die Verantwortung
Leitung und Verwaltung
Grundsätzlich ist der Kirchenrat für die Friedhof verantwortlich. Es kann ein Friedhofsausschuss gebildet werden. Diesem kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben alle Aufgaben der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
Der Kirchenrat hat für die Verwaltung des Friedhofs
- eine Friedhofsordnung und
- eine Friedhofsgebührenordnung
zu erlassen. Dabei hat er sich an den Musterordnungen, die das Moderamen der Gesamtsynode beschließt, zu orientieren. Die Ordnungen sollen über die kommunalen Amtsblätter bekannt gemacht werden.
Bei dem Nutzungsverhältnis eines Friedhofs handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Daher stellen Entscheidungen in einer Friedhofsangelegenheit einen Verwaltungsakt dar. Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen einen solchen Bescheid kann dann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kirchenrat eingelegt werden. Über diesen entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode. Gegen dessen Entscheidung kann Klage beim staatlichen Verwaltungsgericht eingereicht werden.