Um Pfarrerin oder Pfarrer zu werden sind ein Theologiestudium an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule, zwei kirchlichen Examina und ein praktischer Vorbereitungsdienst (Vikariat) notwendig. Für Studierende, die eine Anstellung in der Evangelisch-reformierten Kirche anstreben, sind die Einzelheiten im Hinblick auf Studium, Vorbereitungsdienst und Prüfung im Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche(Pfarrerausbildungsordnung – PfAO) geregelt.
Wer sich für ein Theologiestudium entscheidet, muss nach dem Abitur oft die für das Studium notwendigen alten Sprachen erlernen: Latein, Altgriechisch und Alt-Hebräisch. Bis zur ersten theologischen Prüfung bei der Landeskirche müssen die Studierenden mindestens acht Semester an einer deutschen staatlichen Hochschule absolviert haben, mindestens sechs Semester müssen nach der letzten Sprachprüfung belegt worden sein.
Ihr theologisches Examen legen die Studierenden vor einem kirchlichen Prüfungsausschuss ab, dessen Mitglieder vom Moderamen der Gesamtsynode berufen werden.
Der Prüfung folgt der sogenannte Vorbereitungsdienst, auch Vikariat genannt. Hier sollen die für den späteren Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten erlernt werden, um das kirchliche Leben und insbesondere das eigene berufliche Handeln praktisch-theologisch reflektieren zu können. Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre und umfasst Ausbildungsabschnitte im gemeindlichen Dienst, im schulischen Religionsunterricht, Kurse im Predigerseminar und die Vorbereitung auf das zweite theologische Examen. Diese zweite theologische Prüfung beurteilt die Befähigung zur praktischen Arbeit im Pfarramt.
Nach dem zweiten theologischen Examen ist die Ausbildung abgeschlossen. Wer sich nun für den Weg ins Pfarramt entscheidet, für den folgt der bis zu dreijährige Probedienst. Die Pastores coll. (Pastores collaborans, mitarbeitende Pastoren) werden in der Regel einer Gemeinde zugewiesen, in der sie selbstständig in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kirchenrat und dem Pfarrstelleninhaber die Dienste eines Pastors wahrnehmen. Hat sich der Pastor coll. im ersten Jahr des Probedienstes bewährt, wird ihm die Anstellungsfähigkeit durch die Kirchenpräsidentin bzw. den Kirchenpräsidenten zuerkannt. Dann ist er/sie in eine Pfarrstelle wählbar.