Die Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche sind über die Zuweisung an der Kirchensteuer beteiligt, die durch die Landeskirche eingenommen wird. Aufgrund der Einkommensteuerregelungen in Deutschland, an die die Kirchensteuer gekoppelt ist, zahlt nur etwa ein Drittel der Kirchenglieder Kirchensteuer. Somit finanzieren in der Mehrzahl die erwerbstätigen Mitglieder die Haushalte der Kirchengemeinden.
Damit auch andere Mitglieder einen finanziellen Beitrag für ihre Gemeinde leisten können, hat der Kirchenrat/das Presbyterium verschiedene Möglichkeiten.
Zum einen kann der Kirchenrat/das Presbyterium gemäß derKirchgeldordnung der Evangelisch-reformierten Kirche zusätzlich zur Kirchensteuer ein gestaffeltes oder festes Kirchgeld erheben. Dessen Erhebung muss in Form eines Ortskirchensteuerbeschlusses gefasst und durch die Kirchenpräsidentin bzw. den Kirchenpräsidenten genehmigt werden. Der Gestaltungsrahmen ist durch die Kirchgeldordnung vorgegeben.
Die Gemeindeglieder werden mit dem Ortskirchgeldbescheid über ihre Ortskirchensteuer informiert und aufgefordert, diese zu zahlen. Die Zahlung ist verpflichtend. Da es sich beim Ortskirchgeldbescheid um einen Gebührenbescheid handelt, ist auch dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In den letzten Jahren haben jedoch zahlreiche Kirchengemeinden mit Erfolg umgestellt auf die Erhebung eines sogenannten freiwilligen Kirchgeldes. Die Bitte um ein freiwilliges Kirchgeld richtet sich vor allem an die Mitglieder, die volljährig sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, aber keine Kirchensteuer zahlen. Bei dieser Variante des Kirchgeldes bleibt es den Gemeindegliedern vorbehalten, welchen Betrag sie ihrer Kirchengemeinde zukommen lassen möchten. Eine gute Vorbereitung des Begleitschreibens ist somit Grundlage für eine hohe Bereitschaft, ein freiwilliges Kirchgeld zu leisten.