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== Seelsorgegeheimnis == | == Seelsorgegeheimnis == | ||
Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Seelsorgerinnen und Seelsorger haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können. | |||
== Zeugnisverweigerungsrecht == | Das Seelsorgegeheimnis steht unter dem Schutz der Kirche. Alles kirchlichen Stellen sollen sich dafür einsetzen, dass das Seelsorgegeheimnis bewahrt wird. | ||
== Berufliche Schweigepflicht ==== Zeugnisverweigerungsrecht == | |||
Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Bürgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Ohne diese Verpflichtung zur Aussage wäre dem Gericht die Wahrheitsfindung im Strafprozess nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich. Gleichwohl kennen die Prozessordnungen auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Zeugenaussage. Zeugnisverweigerungsrechte haben z.B. bestimmte Personen, die aufgrund ihres Berufes eine besondere Vertrauensstellung haben, wie Ärzte oder Rechtsanwälte. | Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Bürgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Ohne diese Verpflichtung zur Aussage wäre dem Gericht die Wahrheitsfindung im Strafprozess nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich. Gleichwohl kennen die Prozessordnungen auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Zeugenaussage. Zeugnisverweigerungsrechte haben z.B. bestimmte Personen, die aufgrund ihres Berufes eine besondere Vertrauensstellung haben, wie Ärzte oder Rechtsanwälte. | ||
Ein Zeugnisverweigerungsrechte steht auch Geistlichen zu. Sie dürfen das Zeugnis über das verweigern, „was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist“ (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO). | Ein Zeugnisverweigerungsrechte steht auch Geistlichen zu. Sie dürfen das Zeugnis über das verweigern, „was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist“ (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO). | ||
== | == Ausnahmen vom Seelsorgegeheimnis == | ||
Das staatliche Recht hat für einige Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Lehrerinnen oder auch Mitarbeitende in KiTAs) Ausnahmen vom Berufsgeheimnis geregelt, In bestimmten Situationen, z.B. bei der Kenntnis von der Planung von bestimmten schweren Straftaten, bei Kindswohlgefährdungen oder sexuellen Übergriffen, sehen Gesetze trotz grundsätzlich bestehender Schweigepflicht, eine Meldepflicht vor. '''Geistliche, die im Rahmen der Seelsorge von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis erlangen von einer''' solchen '''Meldepflicht immer ausgeschlossen.''' | |||
Die Schweigepflicht aus dem Seelsorgeverhältnis kann grundsätzlich nur durch die Person, die die Seelsorge in Anspruch genommen hat, aufgehoben werden. Wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger den Eindruck hat, dass es notwendig ist, Dritte vom Inhalt des Gesprächs zu informieren, ist im Seelsorgegespräch zunächst zu thematisieren, ob es eine Entbindung von der Schweigepflicht gibt, um etwa Dritte informieren zu können (Beratungsstelle etc. ), oder Gefährdungen für andere auszuschließen. | |||
Dies kann zu einem Dilemma führen. Etwas, wenn eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger von geplanten sexuellen Übergriffen erfährt. | |||
Vor diesem Hintergrund kann es Situationen geben, bei denen der Schutz von wichtigen Rechtsgütern (z.B. Leib, Leben, seelische Gesundheit) vielleicht wichtiger ist, als der Schutz des Seelsorgegeheimnisse. Dieses ist eine absolute Ausnahmen vom Grundsatz des Seelsorgegeheimnisses. Eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger kann eine solche Abwägung kaum alleine vornehmen. Sie bzw. er sollte sich in solchen Grenzfällen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Vizepräsidenten abstimmen um vorab sicherzugehen, dass keine Dienstpflichtverletzung begangen wird. | |||
Der oder die Seelsorger/in kann anonyme Beratung in An- | |||
Spruch nehmen. Entscheidet er oder sie sich für den Bruch des Seelsorgegeheimnisses, handelt es | |||
sich um eine Pflichtverietzung, die im Abwägungsprozess der Verletzung des für die Seelsorge grundsätzlich | |||
notwendige Vertrauens in die Verschwiegenheit und der Abwendung von Gefährdungen für | |||
möglicherweise weitere Betroffene später einzuordnen sein wird. | |||
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Vorgesetzten / die zuständige Vorgesetzte, | |||
das Referat Personalrecht der Kirchenverwaltung oder an die Fachberatung im Zentrum | |||
Seelsorge und Beratung. | |||
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Version vom 29. September 2024, 20:14 Uhr
Das Seelsorgegeheimnis schützt den Inhalt eines vertraulichen Gesprächs im Rahmen der Seelsorge. Es soll Ratsuchenden die Sicherheit geben, dass Geheimnisse, die in einem Seelsorgegespräch offenbart werden. nicht weitergegeben werden. Für die Evangelisch-reformierte Kirche ist das Seelsorgegeheimnis über das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD geregelt.
Seelsorgegeheimnis
Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Seelsorgerinnen und Seelsorger haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Werden sie von der Person, die sich ihnen anvertraut hat, von der Schweigepflicht entbunden, sollen sie gleichwohl sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
Das Seelsorgegeheimnis steht unter dem Schutz der Kirche. Alles kirchlichen Stellen sollen sich dafür einsetzen, dass das Seelsorgegeheimnis bewahrt wird.
Berufliche Schweigepflicht ==== Zeugnisverweigerungsrecht
Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Bürgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Ohne diese Verpflichtung zur Aussage wäre dem Gericht die Wahrheitsfindung im Strafprozess nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich. Gleichwohl kennen die Prozessordnungen auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Zeugenaussage. Zeugnisverweigerungsrechte haben z.B. bestimmte Personen, die aufgrund ihres Berufes eine besondere Vertrauensstellung haben, wie Ärzte oder Rechtsanwälte.
Ein Zeugnisverweigerungsrechte steht auch Geistlichen zu. Sie dürfen das Zeugnis über das verweigern, „was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist“ (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO).
Ausnahmen vom Seelsorgegeheimnis
Das staatliche Recht hat für einige Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Lehrerinnen oder auch Mitarbeitende in KiTAs) Ausnahmen vom Berufsgeheimnis geregelt, In bestimmten Situationen, z.B. bei der Kenntnis von der Planung von bestimmten schweren Straftaten, bei Kindswohlgefährdungen oder sexuellen Übergriffen, sehen Gesetze trotz grundsätzlich bestehender Schweigepflicht, eine Meldepflicht vor. Geistliche, die im Rahmen der Seelsorge von entsprechenden Sachverhalten Kenntnis erlangen von einer solchen Meldepflicht immer ausgeschlossen.
Die Schweigepflicht aus dem Seelsorgeverhältnis kann grundsätzlich nur durch die Person, die die Seelsorge in Anspruch genommen hat, aufgehoben werden. Wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger den Eindruck hat, dass es notwendig ist, Dritte vom Inhalt des Gesprächs zu informieren, ist im Seelsorgegespräch zunächst zu thematisieren, ob es eine Entbindung von der Schweigepflicht gibt, um etwa Dritte informieren zu können (Beratungsstelle etc. ), oder Gefährdungen für andere auszuschließen.
Dies kann zu einem Dilemma führen. Etwas, wenn eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger von geplanten sexuellen Übergriffen erfährt.
Vor diesem Hintergrund kann es Situationen geben, bei denen der Schutz von wichtigen Rechtsgütern (z.B. Leib, Leben, seelische Gesundheit) vielleicht wichtiger ist, als der Schutz des Seelsorgegeheimnisse. Dieses ist eine absolute Ausnahmen vom Grundsatz des Seelsorgegeheimnisses. Eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger kann eine solche Abwägung kaum alleine vornehmen. Sie bzw. er sollte sich in solchen Grenzfällen mit der Kirchenpräsidentin oder dem Vizepräsidenten abstimmen um vorab sicherzugehen, dass keine Dienstpflichtverletzung begangen wird.
Der oder die Seelsorger/in kann anonyme Beratung in An-
Spruch nehmen. Entscheidet er oder sie sich für den Bruch des Seelsorgegeheimnisses, handelt es
sich um eine Pflichtverietzung, die im Abwägungsprozess der Verletzung des für die Seelsorge grundsätzlich
notwendige Vertrauens in die Verschwiegenheit und der Abwendung von Gefährdungen für
möglicherweise weitere Betroffene später einzuordnen sein wird.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Vorgesetzten / die zuständige Vorgesetzte,
das Referat Personalrecht der Kirchenverwaltung oder an die Fachberatung im Zentrum
Seelsorge und Beratung.
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