Zuletzt bearbeitet vor 2 Wochen
von Helge Johr

Seelsorge

Als Seelsorge versteht sich geistlich-religiöse Begleitung und Unterstützung von Menschen in Lebenskrisen und Lebensfragen. Sie wird durch besonders bestimmte Seelsorger bzw. Seelsorgerinnen ausgeübt.

Definition

In § 2 Abs. 1 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD wird Seelsorge wie folgt definiert: "Seelsorge ist die aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nimmt, unabhängig von dessen Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit."

Die Evangelisch-reformierte Kirche hat mit dem Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 30. April 2010 das Seelsorgegeheimnisgesetz für sich selbst übernommen.

Zielgruppe

Meist handelt es sich um ein persönliches Gespräch unter vier Augen, in dem Menschen ihre Sorgen und Nöte vortragen und Lebens- oder Glaubenshilfe erfahren.

Seelsorge kann nicht nur von Gläubigen, sondern von jedem Menschen in Anspruch genommen werden. Sie geschieht jedoch auf der Basis des christlichen Menschenbildes. Der Mensch wird als von Gott geliebtes Geschöpf gesehen, das in Beziehung zu Gott steht im Leben, im Sterben und über den Tod hinaus. Und das von daher seine unverlierbare Würde bekommt.

Grundsatz

Seelsorge geschieht auf freiwilliger Basis. Sie verfolgt keine eigenen Interessen. Wie einst Jesus wird sie immer direkt oder indirekt die Frage stellen: „Was willst du, dass ich dir tun soll?“ (Lukas 18, 41)

Seelsorge geschieht in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte bekannt werden.

Aus diesem Grund steht des Seelsorgegeheimnis unter dem Schutz der Kirche. Sowohl die kirchlichen Organe als auch alle kirchlichen Mitarbeitende müssen das Seelsorgegeheimnis waren. Es steht aber darüber als besonderes Vertrauensverhältnis auch unter dem staatlichen Schutz.

Seelsorgerinnen und Seelsorger

Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer sind grundsätzlich Personen, die mit Seelsorge betraut sind. Die Durchführung von Seelsorge ist Teil ihres Ordinationsauftrages. Es können aber auch weitere Personen mit der Seelsorge beauftragt werden wenn sie eine besondere Seelsorgeausbildung gemacht haben. Dies sind etwas Telefonseelsorgerinnen und -seelsorger.

Seelsorge in Abgrenzung zu sonstiger Tätigkeit

Nicht jede Tätigkeit von Seelsorgerinnen und Seelsorge ist im rechtlichen Sinne Seelsorge und insoweit besonders geschützt. Die Unterscheidung zwischen einem Seelsorgegespräch und einem sonstigen vertrauensvollen Gespräch unterliegt der Verantwortung der Seelsorgenden. In Grenzsituationen ist dies zwischen den Gesprächsbeteiligten vorab zu klären.

Die Erfahrung hat aber gelehrt, dass manche Begegnungen als unter der seelsorgerlichen Schweigepflicht stehend behandelt wurden, die so nicht gewertet werden durften. Dies gilt insbesondere für Gespräche die im dienstlichen Funktionszusammenhang geführt werden. Auch über diese Inhalte soll Verschwiegenheit gewahrt werden, aber aus anderem Grund.

Somit ist in der Regel kein Seelsorgegespräch gegeben, wenn Pfarrpersonen im dienstlichen Funktionszusammenhang als

  • Vorgesetzte,
  • als Trägervertreter oder
  • als Mitarbeitende des Landeskirchenamts

angesprochen werden. In diesen Fällen werden Pfarrerinnen und Pfarrer in einer anderen Rolle tätig. Solche Gespräche sind Dienstgespräche im Arbeitszusammenhang.

Ausnahmen bestehen nur, wenn dies auf Wunsch der Gesprächspartnerin oder des Gesprächspartners vorab ausdrücklich vereinbart worden ist. Aus Gründen der Rollenklarheit sollten Pfarrpersonen solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht eingehen, sondern Gesprächssuchende an Seelsorgende außerhalb des dienstlichen Funktionszusammenhangs verweisen.