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Als Kirchenverfassung | Als Kirchenverfassung werden diejenigen kirchenrechtlichen Normen bezeichnet, die zentrale Grundsatzentscheidungen zu Aufbau und Organisation einer Kirche betreffen. Sie bilden das rechtliche Fundament für das Selbstverständnis einer Kirche als Institution. Dies gilt insbesondere für die evangelischen Landeskirchen. | ||
Zwischen Kirchenverfassungen gibt es ehebliche Unterschiede. Grund dafür ist, dass eine Kirchenverfassung sowohl den theologischen als auch den geschichtlichen Grundlagen der jeweiligen Kirche Ausdruck gibt. | |||
== Evangelische Kirchenverfassungen == | == Evangelische Kirchenverfassungen == | ||
Auch evangelische Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet. | Auch evangelische Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet. |
Version vom 22. September 2024, 21:25 Uhr
Als Kirchenverfassung werden diejenigen kirchenrechtlichen Normen bezeichnet, die zentrale Grundsatzentscheidungen zu Aufbau und Organisation einer Kirche betreffen. Sie bilden das rechtliche Fundament für das Selbstverständnis einer Kirche als Institution. Dies gilt insbesondere für die evangelischen Landeskirchen.
Zwischen Kirchenverfassungen gibt es ehebliche Unterschiede. Grund dafür ist, dass eine Kirchenverfassung sowohl den theologischen als auch den geschichtlichen Grundlagen der jeweiligen Kirche Ausdruck gibt.
Evangelische Kirchenverfassungen
Auch evangelische Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.
Mit dem Beginn der Weimarer Republik waren die einzelnen Landeskirchen keine Staatskirchen mehr. Sie mussten daher eigene rechtliche Grundsätze festlegen. Alle evangelischen Landeskirchen haben zu Beginn der Weimarer Republik Kirchenverfassungen erlassen. Diese werden häufig auch als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.
Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet.
Episkopal-konsistorialer Aufbau
Beim episkopal-konsistorialen Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde (Konsistorium) einerseits und die Synode andererseits gegenüber. Es gibt eine klare Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative (Trennungsprinzip). Diesem Typus folgen in der Regel eher die lutherischen Landeskirchen.
Presbyterial-synodaler Aufbau
Beim presbyterial-synodalen Kirchenaufbau stehen zunächst die Kirchengemeinde im Mittelpunkt. Die Kirchengemeinde verwalten ihre Angelegenheiten selbständig und beraten nur diejenigen Dinge gemeinsam, die mehrere Gemeinden angehen. Von den Gemeinden her begründen sich die Synoden. Die weiteren Leitungsorgane sind Vertretungsorgane der Synode und leiten ihre Zuständigkeit von dieser ab (Einheitsprinzip). Diese Kirchenstruktur findet sich vorwiegend bei reformierten und unierten Kirchen.
Mischformen
Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder Oberkirchenrat) andererseits noch verbindende Gremien bestehen.
Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche
Die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche ist erstmal 1924 in Kraft getreten. 1988 hat es eine umfassende Verfassungsreform gegeben. Es handelt sich bei dieser Verfassung um eine konsequent presbyterial-synodale Ordnung. Alle weiteren Kirchengesetze haben sich an den Grundsätzen dieser Kirchenverfassung zu orientieren.