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von Insa Agena

Kirche:Moderamen der Gesamtsynode: Unterschied zwischen den Versionen

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* die [[Kirchenpräsidentin bzw. Kirchenpräsident|Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident]] (Vorsitz) sowie
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* die [[Kirche:Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident|Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident]] mit beratender Stimme.
* die [[Kirche:Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident|Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident]] mit beratender Stimme.
Die bzw. der Präses und die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Synodalen gewählt. Dazu wird jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode einer Synode die bzw. der Präses und anschließend die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bestimmt.
Die bzw. der Präses und die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Synodalen durch geheime Wahl bestimmt. Dies erfolgt jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode einer Synode, wobei erst die Wahl der bzw. des Präses und anschließend der sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer abzuhalten ist.
 
 
Davon müssen drei
 
müssen drei Pfarrer oder Pfarrerinnen sein und fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören.


Unter Gewählten müssen drei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer sein und und  fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören.


Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.  
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.  


Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode erhält. Im zweiten Wahlgang - ist ein solcher erforderlich - ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Gewählt ist, wer


und fünf aus dem Kreis der übrigen Synodalen (§ 72 II 1 KVerf).
* im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode oder
* im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen


→  Den Vorsitz während der Wahl des Präses kann nur eine Person haben, die nicht zur Wahl (zum Moderamen) steht. Entweder aus dem Tagungsvorstand oder das an Lebensjahres älteste Synodenmitglied. à Hier 1. stv. Präses.
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los


== Aufgaben ==
== Aufgaben ==

Aktuelle Version vom 22. September 2024, 04:24 Uhr

vordere Reihe von links: Kirchenpräsidentin Dr. Susanne Bei der Wieden, Jakobus Baumann, Frauke Focke, Ulrike Gschwendtner-Kamper, Inge Hasebrock; hintere Reihe von links: Vizepräsident Helge Johr, Bernd Rothers, Norbert Nordholt, Thoralf Spiess, Dr. Hans Peltner

Das Moderamen der Gesamtsynode ist die stellvertretende Kirchenleitung und führt zwischen den Synodaltagungen die Geschäfte der Evangelisch-reformierten Kirche. Die Beschlüsse der Gesamtsynode sind zu vollziehen, Gesetze zu verkünden und auszuführen. Außerdem führt das Moderamen die oberste Dienstaufsicht über Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen. Es tagt mindestens einmal im Monat.

Zusammensetzung

Dem Moderamen gehören an:

Die bzw. der Präses und die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Synodalen durch geheime Wahl bestimmt. Dies erfolgt jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode einer Synode, wobei erst die Wahl der bzw. des Präses und anschließend der sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer abzuhalten ist.

Unter Gewählten müssen drei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer sein und und fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.

Gewählt ist, wer

  • im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode oder
  • im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen

erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los

Aufgaben

Das Moderamen der Gesamtsynode führt die Geschäfte der Gesamtkirche zwischen den Synodaltagungen, insoweit verantwortet es die laufende Verwaltung der Kirche, sofern sie nicht der Kirchenpräsidentin bzw. dem Kirchenpräsidenten übertragen ist. In dieser Funktion ist das Moderamen der Gesamtsynode für die Aufsicht über die Synodalverbände, Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen, Einrichtungen und Werke im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns und die Erfüllung des Auftrags der Kirche zuständig. Die einzelnen Aufsichtsrechte ergeben sich aus der Kirchenverfassung.
Das Moderamen der Gesamtsynode beschließt auch über Angelegenheiten, für die die Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident zuständig sind, wenn es sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehalten hat.

Tätigkeitsberichte

Das Moderamen der Gesamtsynode gibt in jeder Synodentagung einen Bericht über seine Tätigkeit und die innere und äußere Lage der Kirche ab.

Berichte der Moderamens nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 KVerf. in der VI. Legislatur der Gesamtsynode

2018

Zusammenfassender Moderamensbericht über Legislatur der V. Gesamtsynode


Moderamensbericht Herbstsynode 2018

2019

Moderamensbericht Frühjahrssynode 2019
Moderamensbericht Herbstsynode 2019


2020

Zwischenbericht Moderamen 2018-2020

2021

Moderamensbericht Januar 2021


2022

Moderamensbericht Frühjahrssynode 2022
Moderamensbericht Herbstsynode 2022


2023

Moderamensbericht Frühjahrssynode 2023
Moderamensbericht Herbstsynode 2023

2024

Moderamensbericht Frühjahrssynode 2024