Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
Dem Moderamen gehören an: | Dem Moderamen gehören an: | ||
* der | * die bzw. der Präses der Gesamtsynode, | ||
* sieben | * sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer, | ||
* die [[Kirchenpräsidentin bzw. Kirchenpräsident|Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident]] (Vorsitz) sowie | * die [[Kirchenpräsidentin bzw. Kirchenpräsident|Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident]] (Vorsitz) sowie | ||
* die [[Kirche:Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident|Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident]] mit beratender Stimme. | * die [[Kirche:Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident|Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident]] mit beratender Stimme. | ||
Die | Die bzw. der Präses und die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Synodalen gewählt. Dazu wird jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode einer Synode die bzw. der Präses und anschließend die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bestimmt. | ||
Davon müssen drei | |||
müssen drei Pfarrer oder Pfarrerinnen sein und fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören. | |||
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. | |||
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode erhält. Im zweiten Wahlgang - ist ein solcher erforderlich - ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. | |||
und fünf aus dem Kreis der übrigen Synodalen (§ 72 II 1 KVerf). | |||
→ Den Vorsitz während der Wahl des Präses kann nur eine Person haben, die nicht zur Wahl (zum Moderamen) steht. Entweder aus dem Tagungsvorstand oder das an Lebensjahres älteste Synodenmitglied. à Hier 1. stv. Präses. | |||
== Aufgaben == | == Aufgaben == |
Version vom 22. September 2024, 03:34 Uhr
Das Moderamen der Gesamtsynode ist die stellvertretende Kirchenleitung und führt zwischen den Synodaltagungen die Geschäfte der Evangelisch-reformierten Kirche. Die Beschlüsse der Gesamtsynode sind zu vollziehen, Gesetze zu verkünden und auszuführen. Außerdem führt das Moderamen die oberste Dienstaufsicht über Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen. Es tagt mindestens einmal im Monat.
Zusammensetzung
Dem Moderamen gehören an:
- die bzw. der Präses der Gesamtsynode,
- sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer,
- die Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident (Vorsitz) sowie
- die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident mit beratender Stimme.
Die bzw. der Präses und die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Synodalen gewählt. Dazu wird jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode einer Synode die bzw. der Präses und anschließend die sieben Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bestimmt.
Davon müssen drei
müssen drei Pfarrer oder Pfarrerinnen sein und fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode erhält. Im zweiten Wahlgang - ist ein solcher erforderlich - ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
und fünf aus dem Kreis der übrigen Synodalen (§ 72 II 1 KVerf).
→ Den Vorsitz während der Wahl des Präses kann nur eine Person haben, die nicht zur Wahl (zum Moderamen) steht. Entweder aus dem Tagungsvorstand oder das an Lebensjahres älteste Synodenmitglied. à Hier 1. stv. Präses.
Aufgaben
- Das Moderamen der Gesamtsynode führt die Geschäfte der Gesamtkirche zwischen den Synodaltagungen, insoweit verantwortet es die laufende Verwaltung der Kirche, sofern sie nicht der Kirchenpräsidentin bzw. dem Kirchenpräsidenten übertragen ist. In dieser Funktion ist das Moderamen der Gesamtsynode für die Aufsicht über die Synodalverbände, Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen, Einrichtungen und Werke im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns und die Erfüllung des Auftrags der Kirche zuständig. Die einzelnen Aufsichtsrechte ergeben sich aus der Kirchenverfassung.
- Das Moderamen der Gesamtsynode beschließt auch über Angelegenheiten, für die die Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsident zuständig sind, wenn es sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehalten hat.
Tätigkeitsberichte
Das Moderamen der Gesamtsynode gibt in jeder Synodentagung einen Bericht über seine Tätigkeit und die innere und äußere Lage der Kirche ab.
Berichte der Moderamens nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 KVerf. in der VI. Legislatur der Gesamtsynode
2018
2019
2020
2021
2022
2023
2024