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von Insa Agena

Recht Verwaltung Finanzen:Kirchenverfassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Kirchenverfassung bezeichnet man die diejenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer Kirche (Organisation) treffen. Sie ist damit die rechtliche Grundlage für eine Kirche als Institution.Dies gilt insbesondere für die evangelischen Landeskirchen .
Als Kirchenverfassung bezeichnet man diejenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer Kirche treffen. Sie ist damit die rechtliche Grundlage für eine Kirche als Institution. Dies gilt insbesondere für die evangelischen Landeskirchen .


Die einzelnen Kirchenverfassungen sind sowohl durch theologische Grundlage  der jeweiligen Kirchen als auch durch historische Entwicklungen beeinflusst. Daher gibt es erhebliche Unterschiede.
Die einzelnen Kirchenverfassungen sind sowohl durch theologische Grundlage  der jeweiligen Kirchen als auch durch historische Entwicklungen beeinflusst. Daher gibt es erhebliche Unterschiede.


== Evangelische Kirchenverfassungen ==
== Evangelische Kirchenverfassungen ==
Auch evangelischen Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.
Auch evangelische Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.


Mit dem Beginn der Weimarer Republik waren die einzelnen Landeskirchen keine Staatskirchen mehr. Sie müssten daher eigene rechtliche Grundsätze festlegen. Alle evangelischen Landeskirchen haben zu Beginn der Weimarer Republik Kirchenverfassungen erlassen. Diese werden häufig auch als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.
Mit dem Beginn der Weimarer Republik waren die einzelnen Landeskirchen keine Staatskirchen mehr. Sie mussten daher eigene rechtliche Grundsätze festlegen. Alle evangelischen Landeskirchen haben zu Beginn der Weimarer Republik Kirchenverfassungen erlassen. Diese werden häufig auch als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.


Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet.  
Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet.  


=== Episkopal-konsistorialer Aufbau ===
=== Episkopal-konsistorialer Aufbau ===
Beim episkopal-konsistorialen Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde (Konsistorium) einerseits und die Synode andererseits gegenüber. Es gibt eine klare Gewaltenteilung zwischung Exekutive und Legislative (Trennungsprinzip). Diesem Typus folgen in der Regel eher die lutherischen Landeskirchen.
Beim episkopal-konsistorialen Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde (Konsistorium) einerseits und die Synode andererseits gegenüber. Es gibt eine klare Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative (Trennungsprinzip). Diesem Typus folgen in der Regel eher die lutherischen Landeskirchen.


=== Presbyterial-synodaler Aufbau ===
=== Presbyterial-synodaler Aufbau ===
Beim presbyterial-synodalen Kirchenaufbau stehen zunächst die Kirchengemeinde im Mittelpunkt. Die Kirchengemeinde verwalten Ihre Angelegenheiten selbständig und beraten nur diejenigen Dinge gemeinsam, die mehrere Gemeinden angehen. Von den Gemeinden her begründen sich die Synoden. Die weiteren Leitungsorgane sind Vertretungsorgane  der Synode und leiten ihre Zuständigkeit von dieser ab (Einheitsprinzip). Diese Kirchenstruktur findet sich vorwiegend bei reformierten und unierten Kirchen.
Beim presbyterial-synodalen Kirchenaufbau stehen zunächst die Kirchengemeinde im Mittelpunkt. Die Kirchengemeinde verwalten ihre Angelegenheiten selbständig und beraten nur diejenigen Dinge gemeinsam, die mehrere Gemeinden angehen. Von den Gemeinden her begründen sich die Synoden. Die weiteren Leitungsorgane sind Vertretungsorgane  der Synode und leiten ihre Zuständigkeit von dieser ab (Einheitsprinzip). Diese Kirchenstruktur findet sich vorwiegend bei reformierten und unierten Kirchen.
 
 
=== Mischformen ===
=== Mischformen ===
Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder Oberkirchenrat) andererseits noch verbindende Gremien bestehen.  
Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder Oberkirchenrat) andererseits noch verbindende Gremien bestehen.  


== Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche ==
== Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche ==
Die Kirchenverfassung der [[Kirche:Evangelisch-reformierte Kirche|Evangelisch-reformierten Kirche]] ist erstmal 1924 in Kraft getreten. 1988 hat es eine umfassen Verfassungsreform gegeben. Es handelt sich bei dieser Verfassung um eine konsequent presbyterial-synodale Ordnung. Alle weiteren Kirchengesetze haben sich an den Grundsätzen dieser Kirchenverfassung zu orientieren.
Die Kirchenverfassung der [[Kirche:Evangelisch-reformierte Kirche|Evangelisch-reformierten Kirche]] ist erstmal 1924 in Kraft getreten. 1988 hat es eine umfassende Verfassungsreform gegeben. Es handelt sich bei dieser Verfassung um eine konsequent presbyterial-synodale Ordnung. Alle weiteren Kirchengesetze haben sich an den Grundsätzen dieser Kirchenverfassung zu orientieren.
 
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Version vom 22. September 2024, 01:59 Uhr

Als Kirchenverfassung bezeichnet man diejenigen kirchenrechtlichen Normen, die die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über Aufbau und Organisation einer Kirche treffen. Sie ist damit die rechtliche Grundlage für eine Kirche als Institution. Dies gilt insbesondere für die evangelischen Landeskirchen .

Die einzelnen Kirchenverfassungen sind sowohl durch theologische Grundlage der jeweiligen Kirchen als auch durch historische Entwicklungen beeinflusst. Daher gibt es erhebliche Unterschiede.

Evangelische Kirchenverfassungen

Auch evangelische Landeskirchen und ihre Zusammenschlüsse haben ihre Normen von grundlegender Bedeutung in Verfassungsurkunden erlassen. Diese werden häufig als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.

Mit dem Beginn der Weimarer Republik waren die einzelnen Landeskirchen keine Staatskirchen mehr. Sie mussten daher eigene rechtliche Grundsätze festlegen. Alle evangelischen Landeskirchen haben zu Beginn der Weimarer Republik Kirchenverfassungen erlassen. Diese werden häufig auch als Grundordnungen (GO) oder als Kirchenordnungen bezeichnet.

Hinsichtlich Aufbau und Organisation der Landeskirchen haben sich verschiedene Typen herausgebildet.

Episkopal-konsistorialer Aufbau

Beim episkopal-konsistorialen Typ stehen sich Bischof und Leitungsbehörde (Konsistorium) einerseits und die Synode andererseits gegenüber. Es gibt eine klare Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative (Trennungsprinzip). Diesem Typus folgen in der Regel eher die lutherischen Landeskirchen.

Presbyterial-synodaler Aufbau

Beim presbyterial-synodalen Kirchenaufbau stehen zunächst die Kirchengemeinde im Mittelpunkt. Die Kirchengemeinde verwalten ihre Angelegenheiten selbständig und beraten nur diejenigen Dinge gemeinsam, die mehrere Gemeinden angehen. Von den Gemeinden her begründen sich die Synoden. Die weiteren Leitungsorgane sind Vertretungsorgane der Synode und leiten ihre Zuständigkeit von dieser ab (Einheitsprinzip). Diese Kirchenstruktur findet sich vorwiegend bei reformierten und unierten Kirchen.

Mischformen

Es gibt aber auch Mischformen, bei denen neben Synode einerseits und Bischof und Konsistorium (oder Oberkirchenrat) andererseits noch verbindende Gremien bestehen.

Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche

Die Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche ist erstmal 1924 in Kraft getreten. 1988 hat es eine umfassende Verfassungsreform gegeben. Es handelt sich bei dieser Verfassung um eine konsequent presbyterial-synodale Ordnung. Alle weiteren Kirchengesetze haben sich an den Grundsätzen dieser Kirchenverfassung zu orientieren.