Die Seite wurde neu angelegt: „Einer der Grundsatze der Kirchenverfassung der evangelisch-reformierten Kirche (§ 4 KVerf.) ist, dass Kirchengemeinden ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst wählen. Bezahlt werden die Pfarrerinnen und Pfarrer jedoch über die Gesamtpfarrkasse von der Gesamtkirche. Aus diesem Grund legt die Gesamtsynode grundsätzlich fest, wie viele Pfarrstellen im Rahmen der Finanzplanung bereit stehen. Dies hat die Gesamts…“ |
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Einer der Grundsatze der Kirchenverfassung der evangelisch-reformierten Kirche (§ 4 KVerf.) ist, dass Kirchengemeinden ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst wählen. Bezahlt werden die Pfarrerinnen und Pfarrer jedoch über die [[Recht Verwaltung Finanzen:Gesamtpfarrkasse|Gesamtpfarrkasse]] von der Gesamtkirche. Aus diesem Grund legt die Gesamtsynode grundsätzlich fest, wie viele Pfarrstellen im Rahmen der Finanzplanung bereit stehen. Dies hat die Gesamtsynode für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren mit einem [[Recht Verwaltung Finanzen:Pfarrstellenbeschluss|Pfarrstellenbeschluss]] im Jahr 2019 getan. Das Moderamen der Gesamtsynode hat dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. | Einer der Grundsatze der Kirchenverfassung der evangelisch-reformierten Kirche ([https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111040004 § 4 KVerf.]) ist, dass [[Kirche:Kirchengemeinden|Kirchengemeinden]] ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst wählen. Bezahlt werden die Pfarrerinnen und Pfarrer jedoch über die [[Recht Verwaltung Finanzen:Gesamtpfarrkasse|Gesamtpfarrkasse]] von der Gesamtkirche. Aus diesem Grund legt die [[Kirche:Gesamtsynode|Gesamtsynode]] grundsätzlich fest, wie viele Pfarrstellen im Rahmen der Finanzplanung bereit stehen. Dies hat die Gesamtsynode für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren mit einem [[Recht Verwaltung Finanzen:Pfarrstellenbeschluss|Pfarrstellenbeschluss]] im Jahr 2019 getan. Das Moderamen der Gesamtsynode hat dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. | ||
Aus diesem Grund dürfen Pfarrstellen nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/56145/search/freigabe#s00000111 § 4 Pfarrwahlgesetz] nur ausgeschrieben und durch Wahl besetzt werden, wenn sie vorab vom Moderamen der Gesamtsynode zur Besetzung freigegeben worden sind. Das Moderamen der Gesamtsynode legt damit auch den Stellenumfang sowie eventuelle Pfarrstellenauflagen (wie z.B. Schuldienst, übergemeindliche Sonderaufgaben o.ä.) fest. | Aus diesem Grund dürfen Pfarrstellen nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/56145/search/freigabe#s00000111 § 4 Pfarrwahlgesetz] nur ausgeschrieben und durch Wahl besetzt werden, wenn sie vorab vom [[Kirche:Moderamen der Gesamtsynode|Moderamen der Gesamtsynode]] zur Besetzung freigegeben worden sind. Das Moderamen der Gesamtsynode legt damit auch den Stellenumfang sowie eventuelle Pfarrstellenauflagen (wie z.B. Schuldienst, übergemeindliche Sonderaufgaben o.ä.) fest. | ||
Den Antrag auf Freigabe muss der Kirchenrat/das Presbyterium an das Moderamen der Gesamtsynode stellen. | Den Antrag auf Freigabe muss der Kirchenrat/das Presbyterium an das Moderamen der Gesamtsynode stellen. | ||
Die Freigabe erlischt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Ausschreibung im Gesetz- und Verordnungsblatt kein Wahlaufsatz gebildet wurde. | Die Freigabe erlischt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Ausschreibung im Gesetz- und Verordnungsblatt kein Wahlaufsatz gebildet wurde. |
Aktuelle Version vom 28. August 2024, 19:03 Uhr
Einer der Grundsatze der Kirchenverfassung der evangelisch-reformierten Kirche (§ 4 KVerf.) ist, dass Kirchengemeinden ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst wählen. Bezahlt werden die Pfarrerinnen und Pfarrer jedoch über die Gesamtpfarrkasse von der Gesamtkirche. Aus diesem Grund legt die Gesamtsynode grundsätzlich fest, wie viele Pfarrstellen im Rahmen der Finanzplanung bereit stehen. Dies hat die Gesamtsynode für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren mit einem Pfarrstellenbeschluss im Jahr 2019 getan. Das Moderamen der Gesamtsynode hat dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Aus diesem Grund dürfen Pfarrstellen nach § 4 Pfarrwahlgesetz nur ausgeschrieben und durch Wahl besetzt werden, wenn sie vorab vom Moderamen der Gesamtsynode zur Besetzung freigegeben worden sind. Das Moderamen der Gesamtsynode legt damit auch den Stellenumfang sowie eventuelle Pfarrstellenauflagen (wie z.B. Schuldienst, übergemeindliche Sonderaufgaben o.ä.) fest.
Den Antrag auf Freigabe muss der Kirchenrat/das Presbyterium an das Moderamen der Gesamtsynode stellen.
Die Freigabe erlischt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Ausschreibung im Gesetz- und Verordnungsblatt kein Wahlaufsatz gebildet wurde.