Die Kirchengemeinden und Synodalverbände der Evangelisch-reformierten Kirche erhalten jährlich eine allgemeine Zuweisung aus der Landeskirchensteuer. So werden sie an der durch die Landeskirche eingenommenen Kirchensteuer beteiligt. Die Zuweisung ist ein wesentlicher Bestandteil der Finanzmittel der Kirchengemeinden, um das kirchengemeindliche Leben zu gestalten.
Rechtsgrundlage
Der genaue Betrag der Zuweisung aus der Landeskirchensteuer wird im Kirchengesetz über die Anteile der Kirchengemeinden und der Synodalverbände an der Landeskirchensteuer(Zuweisungsordnung) geregelt. Vor allem die Mitgliederzahl ist zur Ermittlung der Zuweisungshöhe wichtig.
Berechnung der Zuweisung
Die Höhe der Zuweisung berechnet sich wie folgt:
Auszahlung
Zum 15. Januar erhalten die Kirchengemeinden einen Zuweisungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der ermittelte Zuweisungsbetrag in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Ausnahmen
Von dieser Zuweisung ausgenommen sind einige wenige Gemeinden, die aufgrund kirchenvertraglicher Regelungen ihre Kirchensteuer direkt oder über andere Landeskirchen erhalten. Diese Gemeinden beteiligen sich über eine Umlage an den landeskirchlichen Kosten.