Staatsleistungen auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Bundesländer an die Kirchen, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden.
geschichtlicher Hintergrund
Den Kirchen sind im Zuge der geschichtlichen Entwicklung viele Vermögenswerte vom Staat entzogen worden, aus deren Erträgen sie sich zuvor finanzieren konnten Für die seither fehlenden Gelder erhalten die Kirchen Entschädigungszahlungen.
Die Regelungen dazu stammen aus der Zeit vor der Weimarer Reichsverfassung (1919) und wurden in der Regel durch Verträge zwischen Staat und Kirche seit den 1950er Jahren fortgeschrieben. In Niedersachsen ist dies im sog. Loccumer Vertrag festgelegt worden. Die Staatsleistungen sind auch nicht rechtlich hinfällig, weil die Gründe dafür so lange zurückliegen. Der Staat gleicht mit den Zahlungen die dauerhaften Einnahmeverluste aus, die den Kirchen durch die Enteignungen entgangen sind.
Ablösung der Staatsleistungen
In der Weimarer Reichsverfassung war festgelegt worden, dass die Bundesebene einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Ablösung der Staatsleistungen schaffen soll. Dabei sollte der Bund sicherstellen, dass die Kirchen einen angemessenen Ausgleich für die Ablösung der Staatsleistungen erhalten. Dies ist bisher nicht erfolgt. Sollte der Staat dem Auftrag des Grundgesetzes folgen wollen, die Leistungen an die evangelische Kirche abzulösen, würde die evangelische Kirche das begrüßen. Dann müsste allerdings, wie im Grundgesetz vorgesehen, eine angemessene Abschlusszahlung vereinbart werden.
Immer wieder gibt es von Kritik daran, dass die Staatsleistungen weiterhin gezahlt werden. Dabei wird häufig darauf hingewiesen, dass allein durch die Dauer der Zahlungen seit den Enteignungen ja der Wert des enteigneten Vermögens bereits vielfach abbezahlt wurde. Allerdings wird bei diesem Argument übersehen, dass der Schaden, den die Kirchen erlitten hatten, nicht in erster Linie im Verlust des Vermögens, sondern im Verlust der dauerhaften Einnahmen aus dem Vermögen (Pachten, Zinserträge etc.) lag. Dieser dauerhafte Schaden wird mit den Staatsleistungen bis heute ausgeglichen.
Derzeit wird auf Bundesebene die Ablösung der Staatsleistungen diskutiert. Jedoch haben die Bundesländer bisher eine solche Ablösung deutlich abelehnt.
Höhe der Staatsleistungen
Die Evangelisch-reformierte Kirche erhalt im wesentlichen Staatsleistungen vom Land Niedersachsen. Diese sind im sog. Loccumer Vertrag geregelt. Daneben gibt es noch geringe Beträge an Staatsleistungen in den Bundesländern Bayern und Mecklenburg-Vorpommern. Der Anteil der Staatsleistungen macht zwischen 7% und 8% an den gesamten Einnahmen der Evangelisch-reformierten Kirche (Gesamtkirche) aus.