Zum Umgang mit Bildern gehört nicht nur die Notwendigkeit, die Bildquelle, also die Fotografin oder den Fotografen zu nennen. Wichtig ist auch das sogenannte Recht am eigenen Bild. Dies besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Für die Öffentlichkeitsarbeit in der Gemeinde bedeutet dies, dass Fotos von Personen in geschlossenen Gemeindeveranstaltungen (Kirchenfreizeit, Kindergarten, Gemeindegruppe) vor einer Veröffentlichung eine Genehmigung brauchen, sofern die Person auf dem Foto erkennbar ist. Es ist auch möglich, sich vor Veranstaltungen oder Freizeiten eine pauschale Genehmigung einzuholen. Besonders sei darauf hingewiesen, dass bei Fotos von Kindern diese Regelung streng eingehalten werden sollte und die Genehmigung der Erziehungsberechtigten einzuholen ist.
Entstehen Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen, gilt: Die dort anwesenden Personen müssen damit rechnen, fotografiert zu werden. Dann können Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Diese Regelung käme etwa bei Gemeindefesten oder auch in Gottesdiensten zu Anwendung.
Für Fotografien von „Personen der Zeitgeschichte“ – etwa Prominente oder bekannte Amts-und Würdenträger – gilt, dass diese auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, ob die abgebildete Person tatsächlich als Person der Zeitgeschichte zu gelten hat.
Bei einem Foto der Kirchenpräsidentin ist es im Falle der Veröffentlichung nicht notwendig, ihre Genehmigung dazu einzuholen. Sie gilt als Person der Zeitgeschichte. Dies gilt genauso für eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister oder für Abgeordnete von Bundes- und Landesparlamenten. Geben solche Personen ihr Amt, gilt diese Regelung nicht automatisch weiter.
Wichtig auch: Urheberrecht