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von Helge Johr

Pfarrdienstverhältnis

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Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in einem anderen Dienstverhältnis zu ihrer Kirche als angestellte Beschäftigte. Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Evangelisch-reformierten Kirche (Beamtenverhältnis). Die rechtlichen Regelungen finden sich in Folgenden Gesetzen:

Es wird auf auf Probe, Lebenszeit, auf Zeit oder im Ehrenamt begründet. In wenigen Einzelfällen können Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (Angestelltenverhältnis). Ausnahmen sind denkbar, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze von 40 Jahren für eine Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis überschritten ist.

Auftrag

Pfarrerinnen und Pfarrern ist das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung anvertraut. Dieses Recht wird in der Evangelisch-reformierten Kirche den Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedient (PColl) mit der Verpflichtungserklärung und im übrigen mit der Ordination übertragen (Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung).

Mit der Ordination verpflichten sich Pfarrerinnen und Pfarrer, "das anvertraute Amt im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis ihrer Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, ihren Dienst nach den Ordnungen ihrer Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird.“ (§ 3 Abs. 2 PfDG.EKD). Pfarrerinnen und Pfarrer legen vor ihrer Ordination ein entsprechendes Gelöbnis ab, mit dem Sie sich auch zu einer entsprechenden Amts- und Lebensführung verpflichten (§ 4 Abs. 2 PfDG.EKD).

In der Evangelisch-reformierten Kirche ist das Amt der Pfarrerin oder des Pfarrers nach den Grundsätzen reformierter Kirchenordnung den Kirchengemeinden zugeordnet. Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD die Aufgaben des Dienstherrn, Arbeitgebers und Anstellungsträgers für die Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem gemeindlichen Auftrag den Gliedkirchen zuweist, nimmt die Gesamtkirche diese Aufgaben stellvertretend für die Kirchengemeinden wahr. Gleichwohl sind Pfarrerin und Pfarrer nach § 26 PfDG.EKD verpflichtet ihren Dienst in Verantwortung für die Einheit der Kirche auszuüben. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was den Zusammenhalt einer Gemeinde oder den Dienst anderer Ordinierter erschweren kann.

Dienstverhältnis

Pfarrerinnen und Pfarrer üben ein öffentliches Amt aus. Daher werden Sie in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der jeweiligen Kirche beschäftigt. Da es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handelt, wird in der Regel kein Arbeitsvertrag unterschrieben. Der Dienst wird mit der Überreichung einer Urkunde begonnen. Rechte und Pflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen. Daher können auch keine Sonderleistungen im Einzelfall ausgehandelt werden.

Pfarrdienstverhältnis auf Probe (PColl)

Nach dem zweiten theologischen Examen werden Pfarrerinnen bzw. Pfarrer in der Regel in den Probedienst übernommen. Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Bewährung in der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes festgestellt werden (§ 8 PfDG.EKD). Pfarrerinnen uns Pfarrer im Probedienst sind voll ausgebildete Pfarrpersonen. Ähnlich wie bei Beamtinnen und Beamten im Staatsdienst wird aber nach der Ausbildung geprüft, ob sie geeignet sind, dass sie in ein lebenslanges Dienstverhältnis übernommen werden.

Das Pfarrdienstverhältnis auf Probe dauert in der Regel etwa drei Jahre. Es kann in Ausnahmefällen länger Jahre dauern. Nach einem Jahr kann die Bewerbungsfähigkeit von der Kirchenpräsidentin bzw. dem Kirchenpräsidenten ausgesprochen werden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher, ob die entsprechende Person zum selbständigen Pfarrdienst befähigt ist, verlängert das Moderamen der Gesamtsynode diese Frist.

Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe sind nach Erteilung de Bewerbungsfähigkeit gehalten, sich auf freie Stellen zu bewerben. Eine Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit erfolgt erst mit dem Antritt in die erste reguläre Pfarrstelle, die ist meist nach der Wahl auf ein Gemeindepfarrstelle.

Erfolgt vier Jahre nach der Anerkennung der Bewerbungsfähigkeit keine Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, dann endet das Dienstverhältnis kraft Gesetz automatisch.

Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit

Mit dem Antritt in die erste reguläre Pfarrstelle (meist durch Wahl in einer Kirchengemeinde) erfolgt die Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Gesamtkirchen. Die Evangelisch-reformierte Kirche sichert den Pfarrerinnen und Pfarrer und ihren Ehepartnern damit eine lebenslange Alimentation (Vergütung) zu. Diese Zusage gilt auch im Ruhestand.

Pfarrdienstverhältnis im Angestelltenverhältnis

Es gibt Situationen, in denen ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis nicht mehr begründet werden kann. Etwa wenn die Altersgrenze von 40 Jahren bzwgl. der Übernahme in ein lebenslanges Dienstverhältnis überschritten ist oder wenn die Gesundheitsuntersuchung ergibt, dass die jeweilige Person aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich nicht bis zu Ruhestandseintritt arbeiten kann.

In diesen Ausnahmefällen kann ein Pfarrdienstverhältnis im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis begründet werden. Die grundsätzlichen Rechte, Pflichten und Aufgaben für Pfarrerinnen und Pfarrer, wie sie im Pfarrdienstgesetz beschrieben sind, gelten auch in diesen Fällen. Allerdings handelt es sich um ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis, so dass die Regelungen im Gesetz, die ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis voraussetzen, keine Gelten haben.

Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt

Personen, die die Voraussetzungen für eine Anstellung als Pfarrerin bzw. Pfarrer erfüllen, regelmäßig pfarrdienstliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht im Dienstverhältnis zu einer Landeskirche stehen können zur "Pfarrerin im Ehrenamt" oder zum "Pfarrer im Ehrenamt" berufen werden. Anders als Prediger im Ehrenamt haben Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt ein theologisches Studium beendet und die entsprechenden Prüfungen abgelegt. Häufig handelt es sich dabei um Theologinnen und Theologen, die in einer Kirchengemeinde wohnen, sich dort freiwillig engagieren, aber nicht im Dienstverhältnis zur Kirche stehen, weil sie einem anderen Beruf nachgehen.

Pfarrerin/Pfarrer in der Kirchengemeinden

Funktion und Aufgaben von Pfarrerinnen bzw. Pfarrern in der Kirchengemeinde sind in der Kirchenverfassung und im Pfarrdienstrecht beschrieben.

Der Pfarrerin zw. die Pfarrerin  einer Kirchengemeinde wird von allen wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt (§§ 4  und 47 Kverf). Eine Besetzung durch die Gesamtkirche ist nur möglich, wenn die Stelle innerhalb von 12 Monaten nicht besetzt werden kann oder besonderes Interesse besteht. Die Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers ist ohne deren bzw. dessen Antrag nur nach § 49 Kverf auf Antrag  des Kirchenrates wegen einer nachhaltige Störung des Dienstes möglich.

Die Rolle der Pfarrerin bzw. des Pfarrers wird in mehreren Gesetzten beschrieben:

Kirchenverfassung

Pfarrdienstgestz EKD

PfDG.EKD

PfarrdienstausführungsG

§ 22

  • Pfarrer/in obliegen
    • Verkündigung,
    • die geistliche Leitung der Gemeinde (Gemeinschaftlich mit Kirchenrates)
    • Übernahme von Aufgaben, die von Synoden übertragen werden
  • Pfarrer/in ist in Verkündigung, Lehre und Seelsorge vom Kirchenrat unabhängig.
  • Bei mehreren Pfarrstellen gemeinschaftliche Wahrnehmung des Amtes

§ 27

  • Gemeindepfarrer/innen haben Sorge zu tragen, dass Zusammenhalt der Gemeinde gestärkt und erhalten wird
  • Pflicht zu vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Leitungsorganen von Gemeinde und Kirche
  • mehrere Pfarrer/innen in der Gemeinde sind in öffentlicher Verkündigung und Sakramentsverw.  gleichgestellt und zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet.

§ 24

Der Kirchenrat und das Moderamen der Synode führen die Mitaufsicht über Pfarrer/innen;

Oberste Dienstaufsicht führt das Moderamen der Gesamtsynode