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von Helge Johr

Kirchenmitgliedschaft

Grundsatz

Mitglied in einer evangelischen Gliedkirche sind alle evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz im Bereich der Gliedkirche haben und getauft sind, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.

Mit dieser Regelung des Mitgliedschaftsrechts knüpft der Begriff des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes an das staatliche Recht an. Ist eine Person Mitglied in einer Kirchengemeinden, ist sie zugleich Mitglied der Gliedkirche der EKD (Landeskirchen) zu der die Kirchengemeinde gehört.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Kirchenmitgliedschaft beginnt mit der Taufe bzw. einem Wiedereintritt.

Sie endet mit

  • dem Tod,
  • dem Verlassen des Kirchengebietes auf Dauer,
  • dem Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft sowie
  • durch den Kirchenaustritt.

vorübergehender Wohnsitz im Ausland

Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen, auch dann, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten (u.a. zur Entrichtung der Kirchensteuer) gegenüber seiner Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der EKD befreit und nicht wahlberechtigt. Das gliedkirchliche Recht kann hiervon Ausnahmen vorsehen.

Zuzug aus dem Ausland

Aus dem Ausland nach Deutschland zuziehende evangelische Christen werden - unabhängig von ihrer Nationalität - Mitglieder der Gliedkirche ihres Zuzugsortes, selbst wenn sie weiterhin Mitglied ihrer evangelischen Kirche im Ausland bleiben.

Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

Kirchenmitglieder haben in der Regel das Recht, an allen Handlungen und Aktivitäten der Kirchengemeinde mitzuwirken. Sie haben zudem das Recht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Gliedkirchen Mitglieder kirchlicher O

angnae und Ämter zu wählen und sich selbst wählen zu lassen.

Aus der Mitgliedschaft erwächst auch die Pflicht, sich an der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu beteiligen. In der Regel erfolgt dies durch den Kirchenbeitrag in der Form der Kirchensteuer. Nur Kirchenmitglieder sind kirchensteuerpflichtig. Wer nicht Mitglied der Kirche ist, zahlt auch keine Kirchensteuer. Ausländer sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.