Aus der Kirche austreten bedeutet auch, sich dafür zu entscheiden, nicht mehr Teil der Kirche als Ort des Glaubens und der Solidarität zu sein. Ein solcher Schritt sollte wohlüberlegt sein. Wer überlegt, aus der Kirche auszutreten, kann sich mit Sorgen, Zweifeln und Fragen jederzeit an die Pfarrerin oder den Pfarrer seiner oder ihrer Gemeinde wenden.
Welches auch die Gründe für einen Kirchenaustritt sind: Die Evangelisch-reformierte Kirche respektiert diese Entscheidung und setzt sich intensiv mit den Beweggründen hierfür auseinander, um selbst aktiv Veränderungen voranzutreiben, wo diese erforderlich sind.
Zuständigkeit
Wer aus der Kirche austreten möchte, kann dies jederzeit tun. Da der Kirchenaustritt durch das Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist, erfolgt dieser in der Regel vor dem zuständigen Amtsgericht oder dem Standesamt der Stadt, in der das Kirchenmitglied wohnhaft ist. Hierfür ist eine Terminvereinbarung und ein persönliches Erscheinen vor Ort erforderlich. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Ein Kirchenaustritt ist ohne die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr möglich. Alternativ ist der Kirchenaustritt auch bei einem Notar möglich.
Formulare und Unterlagen
Für den Kirchenaustritt muss kein ausgefülltes Kirchenaustritts-Formular mitgebracht werden. Der Austritt aus der evangelischen Kirche im Amtsgericht erfolgt durch eine Erklärung, die schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wird. Erfolgt der Kirchenaustritt über einen Notar, wird dieser durch eine Niederschrift der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten festgehalten.
Der Kirchenaustritt ist mit sofortiger Wirksamkeit mit Ablauf des Tages gültig, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
Kosten
Die Evangelisch-reformierte Kirche zieht aus der Kirchenaustrittsgebühr keinen Nutzen. Da der Kirchenaustritt durch das „Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften“ des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist, fällt die Gebühr für den bürokratischen Aufwand im Amtsgericht oder Standesamt je nach Bundesland unterschiedlich aus. In der Regel beträgt die Kirchenaustrittsgebühr jedoch rund 30,00 Euro. Bei dem Betrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung.
Kirchenaustritt und Kirchensteuer
Mit dem Kirchenaustritt entfällt auch die Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuer ist der am häufigsten genannte Grund für einen Kirchenaustritt. Dabei sind sich viele Kirchenmitglieder nicht bewusst, dass sie mit ihrem Mitgliedsbeitrag soziale Verantwortung übernehmen und einen wichtigen Beitrag zum kirchlichen, gemeinnützigen Dienst an der Allgemeinheit leisten. Denn ohne die finanzielle Unterstützung in Form von Kirchensteuer, des besonderen Kirchgeldes sowie Spenden und Kollekten wäre die Kirche nicht in der Lage, die vielseitigen, weit in die Gesellschaft hineinreichenden Aufgaben wahrzunehmen.
Folgen und Konsequenzen
Die Erfahrung zeigt, dass viele Gemeindemitglieder sich erst der Bedeutung eines Kirchenaustritts bewusst werden, wenn sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind.
Die Folgen eines Kirchenaustritts betreffen zum einen den privaten, familiären Bereich. Dazu gehört beispielsweise das Recht, die Sakramente, das Abendmahl und die Taufe, zu empfangen. Auch für die evangelische Trauung müssen Sie in der Regel evangelisches Kirchenmitglied sein.
Zum anderen haben die vermehrten Kirchenaustritte gesellschaftliche Konsequenzen. Denn durch die finanziellen Einbußen fehlt es der Kirche an finanziellen Mitteln, um soziale Projekte zu unterstützen und Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser zu fördern.