Ausschüsse beraten in ihrem Aufgabenbereich die Gesamtsynode, das Moderamen der Gesamtsynode und die Kirchenpräsidentin bzw. den Kirchenpräsidenten. Sie bearbeiten die ihnen überwiesenen Anträge und Vorlagen und erarbeiten Beschlussvorlagen. Sie haben das Recht, Anträge an das Moderamen zu stellen.
Bildung von Ausschüssen
Die Gesamtsynode wählt während der 1. Tagung:
- den Legitimationsausschuss,
- den Finanzausschuss,
- den Rechtsausschuss,
- den Rechnungsprüfungsausschuss
sowie die von ihr zu wählenden Mitglieder
- des Diakonieausschusses,
- des Jugendausschusses und
- des Ausschusses für Frauenarbeit.
Die Gesamtsynode und das Moderamen der Gesamtsynode können weitere Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete berufen.
Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Amtszeit der Gesamtsynode.
Wahl von Ausschüssen
Wählbar sind die Mitglieder der Gesamtsynode und deren Ersatzmitglieder.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtsynode können Wahlvorschläge machen. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zur Vorstellung zu geben.
Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden, wenn
- für jede zu besetzenden Positionen nicht mehr als eine Person vorgeschlagen worden ist und
- kein Mitglied der Gesamtsynode geheime Wahl wünscht.
Geheime Wahlen können als Listen- oder, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber der Zahl der zu besetzenden Positionen entspricht, als Einheitswahl erfolgen:
- bei der Listenwahl können die stimmberechtigte Mitglieder für jede Bewerberin und jeden Bewerber je eine Stimme abgegeben.
- bei der Einheitswahl können die stimmberechtigte Mitglieder den einheitlichen Wahlaufsatz, der aus allen Bewerberinnen und Bewerbern gebildet wurde, nur insgesamt ablehnen oder annehmen.
Gewählt ist, wer
- im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtsynode oder
- im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Legitimations-ausschuss | Finanz-ausschuss | Rechts-ausschuss | Rechnungs-prüfungs-ausschuss | Diakonie-ausschuss | Jugend-ausschuss | Ausschuss für Frauen-arbeit |
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3
Mitglieder |
3 Mitglieder | 7 Mitglieder | 3 Mitlieder | 2 Frauen |
Arbeitsweise von Ausschüssen
Auf seiner ersten Sitzung wählt ein Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ein Ausschuss wird nach Bedarf von der Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die bzw. der Präses, die Kirchenpräsidentin bzw. der Kirchenpräsiden und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident oder - im Benehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden eines Ausschusses - deren Beauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Abschrift den Mitgliedern des Ausschusses und dem Moderamen übersandt wird. Die bzw. der Vorsitzende oder ein vom Ausschuss bestimmtes anderes Mitglied hat das Recht, Vorlagen oder andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Gesamtsynode und im Moderamen vorzutragen.