Wenn Kirchengemeinden Wohnraum für die Pfarrerin oder den Pfarrer zur Verfügung stellen, dann sind sie Dienstwohnungsgeber. Die Dienstwohnung kann ein Pfarrhaus sein, eine Wohnung im Eigentum der Kirchengemeinde oder eine für diesen Zweck angemietete Wohnung.
Für jede Dienstwohnung berechnet die Abteilung „Besoldung für Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen“ den ortsüblichen Mietwert unter Berücksichtigung der Größe der Dienstwohnung. Der Mietwert bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung. Die Dienstwohnungsvergütung wird monatlich vom Gehalt einbehalten. Diese Einnahmen werden von der Gesamtkirche verwaltet und den Gemeinden für anfallende Renovierungen auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Regelungen zum Dienstwohnungsverhältnis, Verwaltung und Nutzung der Dienstwohnung, Betriebskosten, Amtszimmer und Sonderbestimmungen sind in den Dienstwohnungsvorschriften festgelegt. 13.410 Dienstwohnungsvorschriften (Ref-DWV) (link Rechtssammlung).
Dienstwohnung bzw. Pfarrhäuser im Besitz der Kirchengemeinden sind üblicherweise Pfarrvermögen. Das Pfarrvermögen dient der Gewährung der Dienstbezüge, Sterbemonatsbezüge und des Sterbegeldes für Pfarrerinnen und Pfarrer. Regelungen zum Pfarrvermögen sind im Pfarrkassengesetz festgehalten.