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von Helge Johr

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sein können. Basis dafür bildet Artikel 140 des Grundgesetzes, der den Artikel 137 der Weimarer Verfassung übernimmt. Darin wurde die Trennung von Kirche und Staat festgelegt, den Kirchen aber auch dieser Sonderstatus eingeräumt. Damit wird den Kirchen zugestanden, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Praktische Auswirkungen hat diese Rechtsstellung etwa beim Religionsunterricht, in der Wohlfahrtspflege, beim kirchlichen Arbeitsrecht und bei der Kirchensteuer.

Anders als privatrechtliche Körperschaften wie Vereine, GmbH, Stiftungen o.ä. sind Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich organisiert und handeln auch öffentlich-rechtlich. Sie genießen insoweit verschiedene Vorrechte, etwa, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Beamte anstellen und Verwaltungsakte erlassen zu können. Die Religionsgesellschaften ordnen ihre eigenen (inneren) Angelegenheiten mit hoheitlichen Aufgaben selbst, sofern sie das allgemeingültige staatliche Recht beachten.

Für die Evangelisch-reformierte Kirche gilt, dass die einzelnen Kirchengemeinden gemäß § 6 der Kirchenverfassung, die Synodalverbände gemäß § 52 der Kirchenverfassung und die Gesamtkirche gemäß § 65 der Kirchenverfassung den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben.