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von Helge Johr

Arbeitsvertrag

Für Beschäftigungsverhältnisse in der Evangelisch-reformierten Kirche (und allen Kirchengemeinden und Synodalverbänden) gilt aufgrund des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin der Evangelisch-reformierten Kirche, von tariflichen Bestimmungen und Ordnungen, dass Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich geschlossen werden müssen.

Arbeitsverträge können für eine unbefristete oder befristete Dauer geschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von Beginn an für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Bei einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird ein Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so muss dies vor Arbeitsantritt ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Demnach ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ungültig, wenn der Arbeitsvertrag mit der Befristungsregelung erst nach Arbeitsantritt unterschrieben wird.

Befristete Arbeitsverträge dürfen jedoch nur unter bestimmten Einschränkungen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach erfordert jede Befristung eines Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund, etwa einen nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarf oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung. Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann ferner ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Maximaldauer von zwei Jahren geschlossen werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Eine Befristung ohne Sachgrund ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits in den letzten drei Jahren zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Möglich ist es, an ein ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund anzufügen.

Das Landeskirchenamt der Evangelisch-reformierten Kirche stellt Arbeitsvertragsvorlagen für Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich der DVO.EKD zur Verfügung.