Zuletzt bearbeitet vor 6 Monaten
von Insa Agena

Kollekten

„Gutes zu tun und mit andern zu teilen vergesst nicht; denn solche Opfer gefallen Gott.“ (Hebr. 13,16) Seit den Anfängen der christlichen Gemeinde gab es auch Sammlungen. So führte der Apostel Paulus auf seinen Missionsreisen Kollekten für die Armen in der Jerusalemer Gemeinde durch (vgl. Röm. 15,25ff).

Kollektensammlung

In jedem Gottesdienst erhoben werden, insbesondere in allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte zu erheben. 

In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann von der Erhebung einer Kollekte abgesehen werden.

Kollektenzweck

Der Kirchenrat entscheidet über den Kollektenzweck. Der Zweck einer Kollekte oder Sammlung ist vor deren Erhebung bekanntzugeben. Die Gemeinde ist in der Kollektenempfehlung über die Hintergründe des Sammlungszwecks zu informieren.

Kollekten und Sammlungen dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.

Pflichtkollekten

Gesamtsynode und Synodalverbände beschließen für jedes Kalenderjahr Kollekten, die von den Kirchengemeinden verpflichtend zu erheben sind (Pflichtkollekten), und bestimmt den Tag der Erhebung.

Findet an einem Tag, an dem eine Pflichtkollekte zu erheben wäre, kein Gottesdienst statt, ist die Pflichtkollekte innerhalb des Kollektenjahres nachzuerheben.

fakultative Kollekten

Kollektenplan

Kollektenempfehlung

Kollektenabkündigung

Ergebnisse von Kollekten und Sammlungen sind im darauf folgenden Sonntagsgottesdienst abzukündigen. Weiterhin sind die Ergebnisse auf ortsübliche Weise (Gemeindebrief oder Aushang etc.) zu veröffentlichen.

Ergebnisse von Sammlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind nach Abschluss der Sammlung abzukündigen und in ortsüblicher Form zu veröffentlichen. Bei jahresübergreifenden Sammlungen ist zusätzlich am Ende eines jeden Kalenderjahres ein Zwischenergebnis abzukündigen und zu veröffentlichen.

Kollektenergebnisse anlässlich von Amtshandlungen sind den Anlassgebenden bzw. den Angehörigen mitzuteilen. Auf eine Abkündigung und Veröffentlichung kann verzichtet werden.

Zählen und Abführen von Kollekten