Viele Kirchengemeinden bestehen bereit seit mehreren hundert Jahren. Über einen langen Zeitraum haben diese Vermögen geschaffen. Das Vermögen der Kirchengemeinden hat von alters her bestimmte Zweckbindungen. Es gab Vermögensteile, die der Finanzierung von Pfarrern, Küstern, Organisten, Diakonen oder des Friedhofs gewidmet waren. Diese Vermögensteile wurden dementsprechend in der Pfarrkasse, der Küsterkasse, der Organistenkasse oder einer anderen Sonderkasse verwaltet. Ein Teil dieses Vermögens, die Pfarrkasse, diente in der Vergangenheit die Besoldung ihres Pfarrers über Generationen hinweg nachkommen zu können. Bei dem Vermögen handelt s sich überwiegend um Grundstücke.
Rechtliche Grundlage
Nach dem reformierten Kirchenverständnis sind die Kirchengemeinden selbständig. Dies bedeutet, dass Kirchengemeinden im Grunde auch für die Besoldung der im pfarramtlichen Dienst einer Kirchengemeinde tätigen Person verantwortlich sind. Allerdings hat dies in der Historie dazu geführt, dass die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern unterschiedlich hoch, entsprechend der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde, waren. Zugleich ist es ein Solidarausgleich der Kirchengemeinden untereinander, dass es eine gleichmäßige Verteilung von Pfarrstellen auf alle Kirchengemeinden gibt.
Um den Dienst und die Verkündigung der Pfarrer von der Abhängigkeit der örtlichen Interessen und Leistungsfähigkeit zu lösen und den Dienst aller Pfarrer gleich zu besolden, wurde diese Verpflichtung in den 1950er Jahren auf die Gesamtpfarrkasse übertragen. Die Kirchengemeinden führen ihre Erträge der örtlichen Pfarrkasse im Rahmen der rechtlichen Vorgaben an die Gesamtpfarrkasse ab. Diese trägt die Besoldung aller Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche solidarisch aus den Erträgen des kirchengemeindlichen Pfarrvermögens, der Kirchensteuer und den Staatsleistungen. Die Kirchengemeinden werden durch die Gesamtpfarrkasse von ihrer Verpflichtung, die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zu zahlen frei.
Verwaltung der Pfarrkasse
Das Pfarrvermögen der Kirchengemeinden wird durch die Kirchengemeinden verwaltet, allerdings kann die Verwaltung auf andere vom Moderamen der Gesamtsynode als geeignet anerkannte Stellen oder auf die Gesamtpfarrkasse übertragen werden.
Verkaufserlöse und laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen sind in der Pfarrkasse der Kirchengemeinde einzunehmen. Zu den Erträgen gehören auch Lastenbeiträge, nicht jedoch die Pachthebegebühren. Von den Erträgen können folgende Beträge von den Kirchengemeinden einbehalten werden und müssen nicht an die Gesamtpfarrkasse abgeführt werden:
- 10 vom Hundert des Verkaufserlöses beim Verkauf von Immobilien und Grundstücken des Pfarrvermögens (Haushaltsrücklage der Kirchenkasse zur freien Verfügung),
- 20 vom Hundert der laufenden Erträge des Pfarrvermögens (allgemeinen Kirchenkasse zur freien Verfügung),
- 20 vom Hundert von den Netto-Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden des Pfarrvermögens (Verwendung für Baumaßnahmen oder Baurücklage).
Ausnahmen
Diese Regelungen gelten nicht für die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bayern. Dort dienten in der Historie die sog. Pründestiftungen für die Finanzierung der Pfarrstellen.