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Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Kirchbücher nach der [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11942 Kirchenbuchordnung]zu führen. Das Original wird in der Regel handschriftlich geführt. | |||
Mittels eines zentralen EDV-Verfahren ( [https://reformiert.bluespice.cloud/w/index.php?title=Mitglieder:MEWIS_NT&sfr=w Mewis NT]) wird die Zweitschrift im [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11941#:~:text=%C2%A7%201a-,Elektronisches%20Kirchenbuch,-(%201%20)%20Von Elektronischen Kirchenbuch] geführt. | Mittels eines zentralen EDV-Verfahren ( [https://reformiert.bluespice.cloud/w/index.php?title=Mitglieder:MEWIS_NT&sfr=w Mewis NT]) wird die Zweitschrift im [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11941#:~:text=%C2%A7%201a-,Elektronisches%20Kirchenbuch,-(%201%20)%20Von Elektronischen Kirchenbuch] geführt. | ||
==Wer führt die Kirchenbücher?== | |||
Die Kirchenbuchführung erfolgt durch den Kirchenrat. Der Kirchenrat kann sogenannte Hilfskräfte zur Kirchenbuchführung hinzuziehen. Sofern keine andere Person zur Kirchenbuchführung benannt wird, ist der Vorsicht der Kirchenrats dafür zuständig. | |||
==Kirchenbuchführung== | |||
Für jede Amtshandlungsart ist ein eigenes Kirchenbuch zu führen. | |||
Die Amtshandlungen '''Taufe, Konfirmation, Trauungen und Eintritte''' werden nach dem Ortsprinz unter laufender Nummer erfasst. Wenn eine der genannten Amtshandlungen in Ihrer Kirchengemeinde stattgefunden hat, werden die Kasualien bei Ihnen in den Kirchenbüchern eingetragen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Personen Kirchenmitglieder bei Ihnen sind. | |||
Sofern eine Amtshandlung für Personen vorgenommen wurde, die kein Kirchenmitglied in Ihrer Kirchengemeinde sind, muss die Wohnsitzkirchengemeinde über den Vollzug informiert werden. In diesem Fall erfasst die Wohnsitzkirchengemeinde die bei Ihnen stattgefundene Amtshandlung in den eigenen Kirchenbüchern unter Buchstabe ein. | |||
Ein Eintrag unter Buchstabe bedeutet nur, dass die Amtshandlung woanders stattgefunden hat. Im Falle von späteren Nachfragen, ist die Wohnsitzkirchengemeinde hier immer aussagefähig bzgl. der Amtshandlung. | |||
Sofern Sie als Kirchengemeinde eine Mitteilung über eine vollzogene Amtshandlung aus einer anderen Kirchengemeinde erhalten, müssen Sie diese ebenfalls unter Buchstabe erfassen. (Beispiel: A1, A2, A3, ... usw.) | |||
'''Bestattungen''' werden laut § 2 Abs. I und II der [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11942 Kirchenbuchordnung] in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eintragen, welcher das verstorbene Gemeindeglied zuletzt angehört hat (Wohnsitzkirchengemeinde). Alle anderen Personen werden mit Buchstabe erfasst. | |||
Auch hier gilt, sofern die verstorbene Personen einer anderen Kirchengemeinde angehört hat, teilen Sie die Amtshandlung dort bitte mit. | |||
==Kirchbuchführung== | ==Kirchbuchführung== | ||
Die Kirchenbuchführung erfolgt durch den Kirchenrat. Der Kirchenrat kann sogenannte Hilfskräfte zur Kirchenbuchführung hinzuziehen. Sofern keine andere Person zur Kirchenbuchführung benannt wird, ist | Die Kirchenbuchführung erfolgt durch den Kirchenrat. Der Kirchenrat kann sogenannte Hilfskräfte zur Kirchenbuchführung hinzuziehen. Sofern keine andere Person zur Kirchenbuchführung benannt wird, ist der Vorsicht der Kirchenrats dafür zuständig. | ||
==Links zur Rechtssammlung== | ==Links zur Rechtssammlung== |
Version vom 26. März 2025, 10:37 Uhr
Anwendung: | Themenbereich (z.B. Name der Software) |
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Status: | Entwurf/ freigegeben |
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Allgemein
Kirchenbücher sind Verzeichnisse über Taufen, Trauungen, Todesfälle, Ein- und Austritte. Sie sind pro Kalenderjahr und Kirchengemeinde in chronologischer Reihenfolge zu führen.
Mit der Eintragung werden die Amtshandlungen offiziell beurkundet.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Kirchbücher nach der Kirchenbuchordnungzu führen. Das Original wird in der Regel handschriftlich geführt.
Mittels eines zentralen EDV-Verfahren ( Mewis NT) wird die Zweitschrift im Elektronischen Kirchenbuch geführt.
Wer führt die Kirchenbücher?
Die Kirchenbuchführung erfolgt durch den Kirchenrat. Der Kirchenrat kann sogenannte Hilfskräfte zur Kirchenbuchführung hinzuziehen. Sofern keine andere Person zur Kirchenbuchführung benannt wird, ist der Vorsicht der Kirchenrats dafür zuständig.
Kirchenbuchführung
Für jede Amtshandlungsart ist ein eigenes Kirchenbuch zu führen.
Die Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauungen und Eintritte werden nach dem Ortsprinz unter laufender Nummer erfasst. Wenn eine der genannten Amtshandlungen in Ihrer Kirchengemeinde stattgefunden hat, werden die Kasualien bei Ihnen in den Kirchenbüchern eingetragen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Personen Kirchenmitglieder bei Ihnen sind.
Sofern eine Amtshandlung für Personen vorgenommen wurde, die kein Kirchenmitglied in Ihrer Kirchengemeinde sind, muss die Wohnsitzkirchengemeinde über den Vollzug informiert werden. In diesem Fall erfasst die Wohnsitzkirchengemeinde die bei Ihnen stattgefundene Amtshandlung in den eigenen Kirchenbüchern unter Buchstabe ein.
Ein Eintrag unter Buchstabe bedeutet nur, dass die Amtshandlung woanders stattgefunden hat. Im Falle von späteren Nachfragen, ist die Wohnsitzkirchengemeinde hier immer aussagefähig bzgl. der Amtshandlung.
Sofern Sie als Kirchengemeinde eine Mitteilung über eine vollzogene Amtshandlung aus einer anderen Kirchengemeinde erhalten, müssen Sie diese ebenfalls unter Buchstabe erfassen. (Beispiel: A1, A2, A3, ... usw.)
Bestattungen werden laut § 2 Abs. I und II der Kirchenbuchordnung in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde eintragen, welcher das verstorbene Gemeindeglied zuletzt angehört hat (Wohnsitzkirchengemeinde). Alle anderen Personen werden mit Buchstabe erfasst.
Auch hier gilt, sofern die verstorbene Personen einer anderen Kirchengemeinde angehört hat, teilen Sie die Amtshandlung dort bitte mit.
Kirchbuchführung
Die Kirchenbuchführung erfolgt durch den Kirchenrat. Der Kirchenrat kann sogenannte Hilfskräfte zur Kirchenbuchführung hinzuziehen. Sofern keine andere Person zur Kirchenbuchführung benannt wird, ist der Vorsicht der Kirchenrats dafür zuständig.