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von Insa Agena

Recht Verwaltung Finanzen:Gemeinsame Pfarrstelle: Unterschied zwischen den Versionen

(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gesamtsynode hat mit dem Pfarrstellenbeschluss von 2019 noch einmal festgestellt, dass im Durchschnitt eine Pfarrstelle auf 1.800 Gemeindeglieder verteilt werden soll. Über 80% der Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche sind kleiner als 1.800 Mitglieder. Dies bedeutet, dass sich viele Kirchengemeinde eine Pfarrstelle teilen. == Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle == === Vorbereitung der Pfarrwahl === Bei einer gemeinsamen Pfarrwahl b…“)
 
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Die Gesamtsynode hat mit dem Pfarrstellenbeschluss von 2019 noch einmal festgestellt, dass im Durchschnitt eine Pfarrstelle auf 1.800 Gemeindeglieder verteilt werden soll. Über 80% der Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche sind kleiner als 1.800 Mitglieder. Dies bedeutet, dass sich viele Kirchengemeinde eine Pfarrstelle teilen.  
Die Gesamtsynode hat mit dem [[Recht Verwaltung Finanzen:Pfarrstellenbeschluss|Pfarrstellenbeschluss]] von 2019 noch einmal festgestellt, dass im Durchschnitt eine Pfarrstelle auf 1.800 Gemeindeglieder verteilt werden soll. Über 80% der Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche sind kleiner als 1.800 Mitglieder. Dies bedeutet, dass sich viele Kirchengemeinde eine Pfarrstelle teilen.  


== Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle ==
== Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle ==


=== Vorbereitung der Pfarrwahl ===
=== Vorbereitung der Pfarrwahl ===
Bei einer gemeinsamen Pfarrwahl bereiten die Kirchenräte die Pfarrwahl gemeinsam vor. Sie stimmen sich untereinander ab, Nach § 6 Abs. 3 KVerf gilt, dass mehrere Kirchengemeinden, die zusammen eine Pfarrstelle haben, zusammen von den zuständigen Gremien (Kirchenräte/Presbyterien und/oder Gemeindevertretungen) über die gemeinsamen Angelegenheiten beraten und beschlossen wird. Bei notwendigen Abstimmungen hat jeder Kirchenrat bzw. jedes Presbyterium eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der beteiligten Kirchenräte/Presbyterien gefasst. In dieser Form beschließen die Kirchenräte bzw. Presbyterien gemeinsam über den Wahlaufsatz. Ebenso wird gemeinsam bestimmt, wo der Vorstellungsgottesdienst stattfindet.
Bei einer gemeinsamen Pfarrwahl bereiten die Kirchenräte die Pfarrwahl gemeinsam vor. Sie stimmen sich untereinander ab, Nach [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111060004 § 6 Abs. 3 KVerf] gilt, dass mehrere Kirchengemeinden, die zusammen eine Pfarrstelle haben, zusammen von den zuständigen Gremien (Kirchenräte/Presbyterien und/oder Gemeindevertretungen) über die gemeinsamen Angelegenheiten beraten und beschlossen wird. Bei notwendigen Abstimmungen hat jeder Kirchenrat bzw. jedes Presbyterium eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der beteiligten Kirchenräte/Presbyterien gefasst. In dieser Form beschließen die Kirchenräte bzw. Presbyterien gemeinsam über den Wahlaufsatz. Ebenso wird gemeinsam bestimmt, wo der Vorstellungsgottesdienst stattfindet.


=== Durchführung der Pfarrwahl ===
=== Durchführung der Pfarrwahl ===
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Die beteiligten Kirchengemeinden wählen in der Regel getrennt, jeweils für sich. Die Mitglieder des gemeinsamen Wahlvorstandes leiten die Wahlhandlung in ihrer Kirchengemeinde.  Auf Grundlage eines übereinstimmenden Beschluss der Kirchenräte/Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden kann die Wahlhandlung gemeinsam an einem Ort stattfinden.
Die beteiligten Kirchengemeinden wählen in der Regel getrennt, jeweils für sich. Die Mitglieder des gemeinsamen Wahlvorstandes leiten die Wahlhandlung in ihrer Kirchengemeinde.  Auf Grundlage eines übereinstimmenden Beschluss der Kirchenräte/Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden kann die Wahlhandlung gemeinsam an einem Ort stattfinden.


Die beteiligten Kirchengemeinden zählen die Stimmzettel nach Schluss aller Wahlhandlungen gemeinsam aus. 2 Die Siegel der Wahlurnen dürfen erst unmittelbar vor der Auszählung geöffnet werden. Die Stimmzettel werden zur Auszählung miteinander vermischt, damit nicht festgestellt hat, wie die einzelnen Gemeinden gewählt haben.
Die beteiligten Kirchengemeinden zählen die Stimmzettel nach Schluss aller Wahlhandlungen gemeinsam aus. Die Siegel der Wahlurnen dürfen erst unmittelbar vor der Auszählung geöffnet werden. Die Stimmzettel werden zur Auszählung miteinander vermischt, damit nicht festzustellen ist, wie die einzelnen Gemeinden gewählt haben.


Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Wahl ohne Gegenkandidaten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Ja-Stimmen erhalten hat.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Wahl ohne Gegenkandidaten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.


== gemeinsamen Pfarrstelle ==
== gemeinsamen Pfarrstelle ==
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Residenz- und Dienstwohnungspflicht besteht nur in einer der beteiligten Kirchengemeinden.
Residenz- und Dienstwohnungspflicht besteht nur in einer der beteiligten Kirchengemeinden.


Entsprechend § 6 Abs. 3 KVerf beraten und beschließen die Gremien gemeinsam über die Angelegenheiten der Pfarrstelle. somit wird auch über die Zuweisung der Dienstwohnung gemeinsam entschieden.
Entsprechend [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11797#s111060004 § 6 Abs. 3 KVerf] beraten und beschließen die Gremien gemeinsam über die Angelegenheiten der Pfarrstelle. somit wird auch über die Zuweisung der Dienstwohnung gemeinsam entschieden.


Die Kirchenräte sollten regelmäßig gemeinsam über die gemeinsame Pfarrstelle beraten und sich mit der bzw. dem Pfarrstelleninhaber austauschen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Pfarrstelleninhaber nicht zwischen den Kirchengemeinden "aufgerieben" werden. Daher sollte im Rahmen einer gemeinsamen Pfarrstelle regelmäßig geprüft werden, welche Aufgaben die Kirchengemeinden auch gemeinsam wahrnehmen können (Konfirmandenunterricht, Öffentlichkeitsarbeit....)
Die Kirchenräte sollten regelmäßig zusammen über die gemeinsame Pfarrstelle beraten und sich mit der bzw. dem Pfarrstelleninhaber austauschen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Pfarrstelleninhaber nicht zwischen den Kirchengemeinden "aufgerieben" werden. Daher sollte im Rahmen einer gemeinsamen Pfarrstelle regelmäßig geprüft werden, welche Aufgaben die Kirchengemeinden auch gemeinsam wahrnehmen können (Konfirmandenunterricht, [[kirchliche Handlungsfelder:Öffentlichkeitsarbeit|Öffentlichkeitsarbeit]]....)
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Aktuelle Version vom 28. August 2024, 21:10 Uhr

Die Gesamtsynode hat mit dem Pfarrstellenbeschluss von 2019 noch einmal festgestellt, dass im Durchschnitt eine Pfarrstelle auf 1.800 Gemeindeglieder verteilt werden soll. Über 80% der Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche sind kleiner als 1.800 Mitglieder. Dies bedeutet, dass sich viele Kirchengemeinde eine Pfarrstelle teilen.

Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle

Vorbereitung der Pfarrwahl

Bei einer gemeinsamen Pfarrwahl bereiten die Kirchenräte die Pfarrwahl gemeinsam vor. Sie stimmen sich untereinander ab, Nach § 6 Abs. 3 KVerf gilt, dass mehrere Kirchengemeinden, die zusammen eine Pfarrstelle haben, zusammen von den zuständigen Gremien (Kirchenräte/Presbyterien und/oder Gemeindevertretungen) über die gemeinsamen Angelegenheiten beraten und beschlossen wird. Bei notwendigen Abstimmungen hat jeder Kirchenrat bzw. jedes Presbyterium eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der beteiligten Kirchenräte/Presbyterien gefasst. In dieser Form beschließen die Kirchenräte bzw. Presbyterien gemeinsam über den Wahlaufsatz. Ebenso wird gemeinsam bestimmt, wo der Vorstellungsgottesdienst stattfindet.

Durchführung der Pfarrwahl

Kirchengemeinden, die gemeinsam eine Pfarrstelle haben, bilden abweichend einen gemeinsamen Wahlvorstand aus jeweils mindestens drei Kirchenältesten/Presbyterinnen oder Presbytern aus jeder Kirchengemeinde und der oder dem Präses der Synode.

Die beteiligten Kirchengemeinden wählen in der Regel getrennt, jeweils für sich. Die Mitglieder des gemeinsamen Wahlvorstandes leiten die Wahlhandlung in ihrer Kirchengemeinde. Auf Grundlage eines übereinstimmenden Beschluss der Kirchenräte/Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden kann die Wahlhandlung gemeinsam an einem Ort stattfinden.

Die beteiligten Kirchengemeinden zählen die Stimmzettel nach Schluss aller Wahlhandlungen gemeinsam aus. Die Siegel der Wahlurnen dürfen erst unmittelbar vor der Auszählung geöffnet werden. Die Stimmzettel werden zur Auszählung miteinander vermischt, damit nicht festzustellen ist, wie die einzelnen Gemeinden gewählt haben.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Wahl ohne Gegenkandidaten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

gemeinsamen Pfarrstelle

Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer sind in den beteiligten Kirchengemeinden Pfarrerin/Pfarrer mit allen Rechten und Pflichten, in dem entsprechenden Stellenanteil. Dies bedeutet, dass Pfarrstelleninhaber in allen beteiligten Kirchengemeinden Mitglied im Kirchenrat/Presbyterium sind und die Aufgaben nach dem Pfarrdienstgesetz erledigen müssen.

Residenz- und Dienstwohnungspflicht besteht nur in einer der beteiligten Kirchengemeinden.

Entsprechend § 6 Abs. 3 KVerf beraten und beschließen die Gremien gemeinsam über die Angelegenheiten der Pfarrstelle. somit wird auch über die Zuweisung der Dienstwohnung gemeinsam entschieden.

Die Kirchenräte sollten regelmäßig zusammen über die gemeinsame Pfarrstelle beraten und sich mit der bzw. dem Pfarrstelleninhaber austauschen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Pfarrstelleninhaber nicht zwischen den Kirchengemeinden "aufgerieben" werden. Daher sollte im Rahmen einer gemeinsamen Pfarrstelle regelmäßig geprüft werden, welche Aufgaben die Kirchengemeinden auch gemeinsam wahrnehmen können (Konfirmandenunterricht, Öffentlichkeitsarbeit....)