(Die Seite wurde neu angelegt: „Kirchenmitglieder können * enrweder über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben * oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen. Die Grundsätze sind in der [https://www.kirchenrecht-erk.de/document/11945 Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche…“) |
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Aktuelle Version vom 27. August 2024, 11:34 Uhr
Kirchenmitglieder können
- entweder über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben
- oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
Die Grundsätze sind in der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen geregelt.
Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.