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von Insa Agena

Prävention sexualisierte Gewalt:Interventionsleitfaden/Erwägung arbeits- bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Arbeit- und Dienstgeber sind verpflichtet, einem Verdacht nachzugehen. Einerseits haben sie den Schutz betroffener Personen sicherzustellen, insbesondere wenn es sich um Schutzbefohlene handelt. Andererseits haben sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber beschuldigten Mitarbeitenden zu erfüllen.
Arbeit- und Dienstgeber sind verpflichtet, einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt nachzugehen. Einerseits haben sie den Schutz betroffener Personen sicherzustellen, insbesondere wenn es sich um Schutzbefohlene handelt. Andererseits haben sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber beschuldigten Mitarbeitenden zu erfüllen.


== Maßnahmen bezogen auf ein Beschäftigungsverhältnis ==
== Maßnahmen bezogen auf ein Beschäftigungsverhältnis ==

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2024, 03:24 Uhr

Arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen

Arbeit- und Dienstgeber sind verpflichtet, einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt nachzugehen. Einerseits haben sie den Schutz betroffener Personen sicherzustellen, insbesondere wenn es sich um Schutzbefohlene handelt. Andererseits haben sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber beschuldigten Mitarbeitenden zu erfüllen.

Maßnahmen bezogen auf ein Beschäftigungsverhältnis

Wie sie diese Aufgaben ausgewogen wahrnehmen können, dazu werden Arbeit- und Dienstgeber durch das Interventionsteam beraten. Das Interventionsteam prüft, ob Maßnahmen bezogen auf ein Beschäftigungsverhältnis je nach Einzelfall geboten sind.

Mögliche Konsequenzen sind insbesondere daran zu bemessen, wie schwer der Vorwurf gegen beschuldigte Mitarbeitende wiegt.

Maßnahmen bei geringfügigem Fehlverhalten

Sofern Mitarbeitenden ein geringfügiges Fehlverhalten angelastet wird, können sowohl bei haupt- und neben- als auch bei ehrenamtlich Beschäftigten folgende Schritte erwogen werden:

  •     Persönliches Gespräch mit dem Hinweis, dass konsequent gegen sexualisierte Gewalt vorgegangen wird,
  •     Aufforderung zur Entschuldigung gegenüber betroffenen Personen,
  •     Aufforderung zur Teilnahme an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.

Arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen

Soweit dies erforderlich ist, werden

  • arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet, wenn sich die beschuldigte Person in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befindet, z.B.
    • Ermahnung,
    • Abmahnung,
    • ordentliche Kündigung oder
    • außerordentliche Kündigung.
  • disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet, wenn sich die beschuldigte Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet, z.B.
    • durch Disziplinarverfügung
      • Verweis,
      • Geldbuße oder
      • Kürzung der Bezüge
    • durch Antrag an die Disziplinarkammer
      • Zurückstufung,
      • Amtsenthebung oder
      • Entfernung aus dem Dienst.

​Das Interventionsteam hält in einer schriftlichen Empfehlung fest, welche Maßnahmen es für angemessen erachtet. Über die Umsetzung der Empfehlung entscheidet der Arbeit- oder Dienstgeber.

Rechte beschuldigter Mitarbeitender

Bevor arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, ist beschuldigten Mitarbeitenden grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Es ist aber darauf zu achten, dass dadurch strafrechtliche Ermittlungen nicht erschwert werden. Deswegen sollte eine solcher Schritt in Absprache mit der Strafverfolgungsbehörden erfolgen.

Beschuldigten Mitarbeitenden ist anzuraten, sich einen Rechtsbeistand zu suchen, der im Verfahren zur Aufklärung des Verdachts auf die Wahrung ihrer Interessen achtet.

Ihnen sollte ein Angebot zur seelsorgerlichen Begleitung gemacht werden (auch weil eine solche nicht durch Pfarrpersonen erfolgen darf, die selbst in die Intervention eingebunden sind). Weitere externe Unterstützungsangebote können bei Bedarf durch die Fachstelle für sexualisierte Gewalt benannt werden.